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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Epilepsie im Strafverfahren: Schuldfähigkeit richtig prüfen

Strafverfahren drehen sich nicht nur darum, was geschehen ist, sondern auch darum, ob ein Angeklagter zur Tatzeit voll schuldfähig war. Das gilt besonders dann, wenn psychische Erkrankungen, neurologische Erkrankungen oder Suchterkrankungen im Raum stehen, weil solche Umstände die Fähigkeit beeinflussen können, das eigene Verhalten zu steuern.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026, Aktenzeichen 6 StR 605/25, ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, weil die Prüfung der Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet war. In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer geht es darum, was der Fall zeigt und warum Gerichte bei solchen Fragen nicht bei knappen Formeln stehenbleiben dürfen.

 

Ein Vorfall bei einem Faschingsumzug und eine schwierige persönliche Vorgeschichte

Der Angeklagte war 39 Jahre alt und stand unter Betreuung. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet er seit seinem 25. Lebensjahr an idiopathischer Epilepsie, die medikamentös behandelt wird. Sein letzter epileptischer Anfall lag im Jahr 2018. Zusätzlich waren bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden.

 

Der eigentliche Vorfall ereignete sich am Nachmittag des 27. Februar 2025. Bei einem Faschingsumzug war ein Lastkraftwagen des Technischen Hilfswerks zur Absicherung eingesetzt und am Straßenrand mit eingeschaltetem Warnblinklicht abgestellt. Der Angeklagte beschloss nach den Feststellungen, dieses Fahrzeug in seine Gewalt zu bringen und damit wegzufahren. Er führte dabei unter anderem ein Küchenmesser, ein Taschenmesser, eine Dose hochentzündlicher Universalverdünnung und zwei Feuerzeuge mit sich.

 

Schon zuvor hatte er den Fahrer bei dessen Anfahrt angeschrien und in seine Richtung gestikuliert. Das Landgericht beschrieb dies als Ausdruck eines allgemein gegen Einsatzkräfte empfundenen Grolls. Als der Angeklagte die verschlossene Fahrzeugtür nicht öffnen konnte, verlangte er von dem zum Fahrzeug zurückkehrenden Fahrer in aggressiver und drohender Weise den Schlüssel und beleidigte ihn.

 

Der Fahrer flüchtete. Der Angeklagte folgte ihm und nahm ihn kurzzeitig in den sogenannten Schwitzkasten, um die Herausgabe des Schlüssels zu erzwingen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Fahrer sich losreißen konnte und weitere Personen auf das Geschehen aufmerksam wurden.

 

Anschließend flüchtete der Angeklagte. Als ein alarmiertes Polizeifahrzeug ihm entgegenkam, spuckte er auf dessen Scheibe. Gegenüber den Polizeibeamten beleidigte er diese und blieb trotz Aufforderung nicht stehen. Nachdem Verstärkung eingetroffen war, packte ein Polizeibeamter den Angeklagten. Dagegen wehrte er sich mit Ellenbogenschlägen, wobei ein Beamter schmerzhaft getroffen wurde. Einem weiteren Beamten stach der Angeklagte mit dem Daumen ins Auge, was ebenfalls Schmerzen verursachte.

 

Das Landgericht Saarbrücken wertete das Geschehen unter anderem als versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und traf außerdem eine Einziehungsentscheidung.

 

Für die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs war aber nicht in erster Linie das äußere Tatgeschehen entscheidend. Dieses blieb im Kern bestehen. Der zentrale Punkt war vielmehr, ob das Landgericht ausreichend nachvollziehbar geprüft hatte, ob der Angeklagte bei der Tat voll schuldfähig war.

 

Der BGH verlangt eine nachvollziehbare Prüfung der Schuldfähigkeit

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Saarbrücken auf, ließ aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. Das bedeutet: Der BGH stellte nicht fest, dass die geschilderten Handlungen anders abgelaufen seien. Beanstandet wurde vielmehr die rechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit.

 

Das Landgericht hatte sich sachverständig beraten lassen und war zu dem Ergebnis gekommen, es gebe weder wegen einer akuten Intoxikation noch wegen eines psychiatrischen Störungsbildes Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich beeinträchtigte Schuldfähigkeit. Nach der Darstellung im Urteil habe der Angeklagte bei der Tat keine Auffall- oder Ausfallerscheinungen gezeigt. Außerdem wurde auf koordiniertes und strukturiertes Handeln abgestellt.

 

Dem Bundesgerichtshof genügte das nicht. Wenn ein Gericht sich bei der Schuldfähigkeit im Wesentlichen der Einschätzung eines Sachverständigen anschließt, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Überlegungen des Gutachtens so wiedergeben, dass die Beurteilung nachvollziehbar ist. Es reicht also nicht, nur das Ergebnis mitzuteilen. Das Urteil muss erkennen lassen, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Sachverständige zu seiner Einschätzung gekommen ist und wie das Gericht diese Einschätzung bewertet.

 

Besonders wichtig war hier die festgestellte Epilepsie. Der BGH weist darauf hin, dass Epilepsie eine krankhafte seelische Störung im Sinne des Strafrechts sein kann. Sie kann im Laufe der Zeit zu hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen führen, die für die Steuerungsfähigkeit relevant sind. Mit Steuerungsfähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, das eigene Verhalten trotz innerer Impulse oder Belastungen noch ausreichend kontrollieren zu können.

 

Nach Auffassung des BGH hätte das Landgericht näher erörtern müssen, ob solche Auswirkungen im konkreten Fall eine Rolle gespielt haben könnten. Dafür gab es nach den Urteilsfeststellungen mehrere Anhaltspunkte. Der Angeklagte ging seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, stand seit 2012 unter Betreuung und neigte nach den Schilderungen seines Betreuers zu impulsiven Durchbrüchen. Außerdem hatte er Schwierigkeiten, sich im sozialen Leben zurechtzufinden. Hinzu kam, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Gewalt- und Bedrohungsdelikten verurteilt worden war und sich von Polizei und Justiz zu Unrecht verfolgt fühlte.

 

Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht die volle Schuldfähigkeit nicht im Wesentlichen damit begründen, dass keine auffälligen Ausfallerscheinungen erkennbar gewesen seien und der Angeklagte koordiniert gehandelt habe. Gerade bei der Frage der Steuerungsfähigkeit kann ein Mensch nach außen durchaus zielgerichtet handeln und dennoch in seiner inneren Fähigkeit zur Kontrolle erheblich beeinträchtigt sein. Ob das hier tatsächlich so war, hat der BGH nicht selbst entschieden. Er hat nur festgestellt, dass die bisherige Begründung lückenhaft war.

 

Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dort muss die Frage der Schuldfähigkeit erneut und unter Heranziehung eines Sachverständigen bewertet werden. Eine vollständige Schuldunfähigkeit drängte sich nach dem BGH zwar nicht auf, konnte aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden.

 

Sorgfalt bei psychischen und neurologischen Erkrankungen im Strafverfahren

Der Beschluss zeigt, dass Gerichte bei Erkrankungen wie Epilepsie, Persönlichkeitsstörungen oder Abhängigkeitssyndromen genau begründen müssen, warum sie von voller Schuldfähigkeit ausgehen. Entscheidend ist nicht nur, ob jemand äußerlich planvoll wirkt, sondern ob er sein Verhalten zur Tatzeit noch ausreichend steuern konnte.

 

Für Betroffene und Angehörige ist wichtig: Medizinische Diagnosen führen nicht automatisch zu einer geringeren strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sie müssen aber sorgfältig geprüft werden, wenn sie für die Tat eine Bedeutung haben können. Gerade deshalb kommt es in solchen Verfahren auf eine genaue Aufarbeitung der persönlichen Vorgeschichte, der ärztlichen Befunde und des konkreten Tatverhaltens an.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem im Strafrecht haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu begleiten.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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