Ich biete Ihnen kompetente bundesweite Strafverteidigung in allen Gebieten des Strafrechts.

Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Eines der wohl am häufigsten vorkommenden Delikte ist die Beleidigung. Es wird sich wohl fast niemand davon freisprechen können, schon einmal einen anderen beleidigt oder zumindest ein böses Wort gegen ihn ausgesprochen zu haben.

Die Beleidigung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass diese strafrechtlich nur verfolgt wird, wenn derjenige der beleidigt wurde, einen Strafantrag gegen den stellt, der die Beleidigung ausgesprochen hat. Die Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine Freiheitsstrafe wird aber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich wenn der Beschuldigte schon erheblich vorbestraft ist und auch mit Beleidigungen schon strafrechtlich aufgefallen ist.

Allgemeine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter sind keine Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne. Es muss immer ein ehrverletzender Charakter hinzutreten, das heißt, der Beleidigende muss die Absicht haben, den Betroffenen in seiner Ehre herabzusetzen und dies auch so kundtun.

Strafrechtlich problematisch sind sexualbezogene Beleidigungen. Hier kommen insbesondere “Grabschereien” in Betracht. Dies kann dann eine tätliche Beleidigung darstellen. Bei derartigen Handlungen kann nicht schon bereits ohne Weiteres ein Sexualdelikt angenommen werden. Es handelt sich hierbei noch nicht um einen sexuellen Missbrauch. Allerdings soll die Beleidigung auch nicht als sog. “Auffangtatbestand” fungieren. Die Strafvorschrift soll also nicht immer einschlägig sein, wenn ein Tatbestand des Sexualstrafrechts nicht anwendbar ist, nur damit das Verhalten irgendwie bestraft werden kann. Vielmehr ist immer sorgfältig zu prüfen, ob der Tatbestand der Beleidigung überhaupt erfüllt ist. Bei sexualbezogenen Beleidigungen muss auch hier immer der ehrverletzende Charakter gegeben sein. In dem Verhalten des Täters muss also auch hier eine zusätzlich herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen sein. Insbesondere hier wird oft von den Ermittlungsbehörden und Gerichten vorschnell eine Beleidigung angenommen.

Lassen Sie sich daher kompetent beraten und vertreten. Kontaktieren Sie mich, ich helfe Ihnen gerne weiter.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

Kanzlei Gronemeyer

Huyssenallee 99-103

45128 Essen

Tel.: 0201 747 18 80

Fax: 0201 747 18 829

Email: ig@strafverteidigung-essen.com

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