Ich biete Ihnen kompetente bundesweite Strafverteidigung in allen Gebieten des Strafrechts.

Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

 

Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt eingeleitet wird, unterfällt dies meistens dem Bereich des Medizinstrafrechts. In diesem Bereich liegen die Vorwürfe in der Regel im Bereich der Körperverletzung oder ggf. sogar der (fahrlässigen) Tötung eines Menschen. Es kann aber auch sein, dass einem Arzt ein sexueller Missbrauch in Ausübung seines Berufes vorgeworfen wird, dies ist dann ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses.

Wird einem Arzt eine Körperverletzung vorgeworfen, ist der zugrundeliegende Sachverhalt in der Regel ganz anders gelagert als in anderen Fällen der Körperverletzung. Hierzu muss man zunächst wissen, dass der Bundesgerichtshof in jeder Art von ärztlichem Heileingriff eine Körperverletzung sieht. Dies erscheint zunächst befremdlich, da der Arzt schließlich den Patienten heilen soll. Allerdings erfüllen die meisten ärztlichen Behandlungen den Tatbestand der Körperverletzung, da sie unter die Definition der Körperverletzung fallen. Natürlich ist dies in der Regel nicht strafbar. Dies erklärt die höchstrichterliche Rechtsprechung damit, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat; der Arzt handelt somit “gerechtfertigt”. Daher besteht auch die Pflicht der Ärzte, Patienten beispielsweise vor Operationen umfassend über die OP an sich, sowie über etwaige Risiken aufzuklären. Ist der Patient weiterhin mit dem Eingriff einverstanden, muss er eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Hierin wird dann die notwendige Einwilligung des Patienten gesehen.

Probleme können jedoch auftreten, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte, somit nicht “lege artis”. Man muss nämlich davon ausgehen, dass ein Patient nur in eine Behandlung einwilligt, die zunächst medizinisch indiziert ist und ferner so ausgeführt wird, wie die medizinische Wissenschaft es erfordert. Auch gibt es Situationen, in denen der Patient gar nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, beispielsweise wenn er nicht bei Bewusstsein ist und als Notfall ins Krankenhaus eingeliefert wird. Hier ist es mitunter eine komplexe sowohl juristische als auch medizinische Aufgabe herauszufiltern, ob man von einer Einwilligung ausgehen kann bzw. ob eine Behandlung lege artis erfolgte. Hier ist ggf. von Seiten der Verteidigung darauf zu drängen, dass ein spezielles Gutachten zu diesen Fragen eingeholt wird.

Auch kann es passieren, dass ein Patient zum Beispiel bei einer OP verstirbt. Oftmals sehen die Angehörigen sodann das Verschulden bei dem behandelnden Arzt bzw. die Operation durchführenden Chirurgen oder Anästhesisten. Es kann sodann zu einer Obduktion der Leiche kommen, bei der festgestellt werden soll, ob tatsächlich der Tod durch einen der Ärzte verursacht wurde.

In all diesen beschriebenen Fällen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich anwaltlich kompetent vertreten lassen! Insbesondere schwebt nicht nur der strafrechtliche Vorwurf über Ihnen, sondern auch der berufsrechtliche. Bei einer Verurteilung wird in den meisten Fällen die Approbation entzogen! Ich verfüge aufgrund einer Spezialisierung bereits im Studium über vertiefte Kenntnis der äußerst komplexen Materie und Rechtsprechung im Medizinstrafrecht, sowohl in Bezug auf Körperverletzungs– und Tötungsdelikte, als auch in Bezug auf Sexualdelikte. Zögern Sie daher nicht, mich zu kontaktieren; ich vertrete Sie gerne kompetent in Essen und Umgebung, sowie auch bundesweit.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

Kanzlei Gronemeyer

Huyssenallee 99-103

45128 Essen

Tel.: 0201 747 18 80

Fax: 0201 747 18 829

Email: ig@strafverteidigung-essen.com

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