Ich biete Ihnen kompetente bundesweite Strafverteidigung in allen Gebieten des Strafrechts.

Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Das Institut der Pflichtverteidigung wird oft missverstanden. Die Regelung ist anders, als vielfach aus dem US-amerikanischen Fernsehen bekannt. Der Pflichtverteidiger ist nicht – wie in amerikanischen Gerichtssendungen – ein „Anwalt der Armen“ oder der Anwalt, der dem Angeklagten vom Gericht gestellt wird, weil er sich selbst keinen leisten kann. Vielmehr handelt es sich bei der Pflichtverteidigung in Deutschland um ein Verfahren, bei dem der Betroffene – etwa aufgrund der Schwere des Vorwurfes – einen Verteidiger haben muss; daher auch die Bezeichnung „notwendige Verteidigung“. Der Betroffene bedarf also notwendigerweise eines Verteidigers. Ob er sich einen Anwalt leisten kann oder nicht, ist insoweit also unerheblich. Liegt daher nur ein leichtes Vergehen vor und ist der Täter z. B. auch erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten, wird also in der Regel kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen und dem Täter kein Pflichtverteidiger beizuordnen sein, sei er auch noch so vermögenslos. Möchte er von einem Anwalt vertreten werden, muss er dies dann selbst bezahlen. Zwingend ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wird, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (ob Vergehen oder Verbrechen ist dem Strafrahmen zu entnehmen) oder er in Untersuchungshaft genommen wird.
Auch bei einer besonders schwierigen Sach- oder Rechtslage, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene unter laufender Bewährung steht und er während der laufenden Bewährung erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt. Hier droht in der Regel ein Widerruf der Bewährung, sowie auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen der neuen Sache.

Es gibt aber noch weitere Fälle, in denen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Es ist aber keinesfalls so, dass der Beschuldigte sich im Falle der notwendigen Verteidigung irgendeinen Rechtsanwalt beiordnen lassen muss; vielmehr hat er trotzdem das Recht, sich einen Anwalt auszusuchen. Nur wenn er keinen Anwalt benennt, wählt ihm das Gericht einen aus, der ihm beigeordnet wird. Machen Sie daher in jedem Fall von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Der von Ihnen gewählte Strafverteidiger kann sodann in einem geeigneten Fall beantragen, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Auch die weit verbreitete Annahme, man müsse einen Pflichtverteidiger nicht selbst bezahlen, ist ein Trugschluss. Es ist zwar zutreffend, dass der Pflichtverteidiger zunächst seine Gebühren und Auslagen gegenüber dem Gericht abrechnet; im Falle der Verurteilung des Angeklagten, werden diesem jedoch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hierzu gehören im Falle der Pflichtverteidigung aber auch die Kosten des Rechtsanwaltes. Nur bei einem Freispruch muss der Betroffene die Kosten des Verfahrens nicht tragen und braucht somit nichts (auch den Pflichtverteidiger nicht) zu bezahlen. Dies ist also der Unterschied zu einem Wahlanwalt; diesen hat der Betroffene auch bei einem Freispruch zu bezahlen.

Sprechen Sie mich gerne an! Ich bin auch als Pflichtverteidiger sowohl in Essen als auch bundesweit für Sie tätig. 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

Kanzlei Gronemeyer

Huyssenallee 99-103

45128 Essen

Tel.: 0201 747 18 80

Fax: 0201 747 18 829

Email: ig@strafverteidigung-essen.com

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