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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Beim Beschuldigten eines Strafverfahrens ermöglicht § 81b StPO die Durchführung einer sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung. Die erkennungsdienstliche Behandlung soll das spätere Wiedererkennen ermöglichen und umfasst deshalb die Feststellung dauerhafter äußerer körperlicher Merkmale einer Person. Es geht um das Speichern des Aussehens eines Menschen, seiner bestimmten körperlichen Merkmale, sowie sonstiger äußerer Individualisierungszeichen einer Person.

Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) darf nur gegen Personen angeordnet werden, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Demzufolge scheiden „nur“ Verdächtige oder strafunmündige Kinder für eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b StPO  aus. § 81b StPO nennt als Maßnahmen ausdrücklich die Aufnahme von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen. Mit der Aufnahme von Lichtbildern sind analoge oder digitale Fotos / Videos gemeint. Als klassische erkennungsdienstliche Methode wird ebenfalls die Abnahme von Fingerabdrücken ausdrücklich genannt. Die soeben genannten Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des  Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG muss zusätzlich beachtet werden.

Allgemein sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen. Die Anwendbarkeit des § 81b Alt. 1 StPO setzt die Beschuldigteneigenschaft eines Verdächtigen voraus. Beschuldigter ist dabei ein Tatverdächtiger, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird.

Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO hingegen dienen sogenannten präventiv-polizeilichen Gründen. Ein zentraler Unterschied zu der ersten Alternative liegt darin, dass die Maßnahmen auch dann noch zulässig sind, wenn das Verfahren eingestellt wurde, oder aber der Beschuldigte freigesprochen oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Hiergegen kann man sich nur im Verwaltungsrechtsweg wenden, da es sich hier nicht um Strafrecht im eigentlichen Sinne handelt.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

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Huyssenallee 99-103

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