Wegen Falschaussage wird derjenige bestraft, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
Für dieses ist ein Strafrahmen von drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Um den objektiven Tatbestand zu erfüllen, muss selbstverständlich eine Aussage vorliegen. Dies ist eine Tatsachenbehauptung, also eine unmittelbar gesprochene Schilderung von Tatsachen von vergangenen oder gegenwärtigen Ereignissen oder Zuständen in der Außenwelt oder in der Psyche von Menschen.
Die Aussage muss falsch sein, was gegeben ist, wenn sie im Hinblick auf den Vernehmungsgegenstand der Wahrheit nicht entspricht. Aber auch das Verschweigen von Tatsachen kann den Vorwurf der falschen Aussage begründen.
Die zuständige Stelle vor welcher die falsche Aussage getätigt worden sein muss, ist in der Regel ein Gericht.
Bei dem Meineid handelt es sich um ein Verbrechen bei dem der Täter mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe erhält, wenn kein minder schwerer Fall vorliegt wonach die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt.
Bestraft wegen eines Meineides wird derjenige, der – hauptsächlich – vor einem Gericht falsch schwört. Dies bedeutet, dass der Täter eine inhaltlich unrichtige Aussage unter Eid tätigt.
Der falschen Versicherung an Eides statt macht sich derjenige strafbar, der vor einer zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf die Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Behörde falsch aussagt.
Dabei kommt es einerseits darauf an, dass die Versicherung an Eides statt falsch, also inhaltlich unrichtig ist und andererseits, dass sie vor einer zuständigen Behörde wie beispielsweise einem Gericht, Notar oder Patentamt abgegeben worden ist oder man sich dort auf sie berufen hat.
Der Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe beziehungsweise bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
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Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
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