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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Wohnungsdurchsuchung wegen Cannabis: Wann Hinweise genügen

Eine Wohnungsdurchsuchung ist für Betroffene ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre, auch dann, wenn am Ende noch gar nicht feststeht, ob sich der Tatverdacht bestätigt. Gerade nach der Teillegalisierung von Cannabis stellt sich für viele die Frage, wann Ermittlungsbehörden in diesem Kontext überhaupt noch in Wohnungen, Nebenräume oder Fahrzeuge eingreifen dürfen.

 

Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Regensburg in einem Beschluss vom 24.03.2026, Az. 11 Qs 54/26. In dem Verfahren ging es um den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis, um eine Zeugenaussage aus einer Spielothek und um den Vorwurf, Bargeld aus Cannabisgeschäften sei in ungewöhnlichen Verstecken aufbewahrt worden.

 

Warum das Gericht die Durchsuchung trotz der Einwände des Beschuldigten für rechtmäßig hielt und welche Rolle die nachträgliche Erklärung zur Herkunft des Bargeldes spielte, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.

 

Ein belauschtes Gespräch und der Verdacht auf neuen Cannabishandel

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Aussage der Zeugin L. Sie gab an, am 10.01.2026 gegen 22:00 Uhr in einer Spielothek ein Gespräch zwischen zwei ihr unbekannten Männern mitgehört zu haben. Nach ihrer Schilderung sollen die Männer darüber gesprochen haben, dass der Beschuldigte auf seinem Dachboden zahlreiche Cannabispflanzen züchte, diese ernte und das Marihuana anschließend verkaufe.

 

Besonders wichtig war für die Ermittlungsbehörden ein weiterer Teil des angeblich belauschten Gesprächs. Danach soll bei dem Beschuldigten bereits früher durchsucht worden sein, sogar mit einem Hund. Das sogenannte „Drogengeld“ sei damals aber nicht gefunden worden, weil es hinter Steckdosen versteckt gewesen sei. Diese Angabe war für den späteren Beschluss von erheblicher Bedeutung, weil sie aus Sicht der Ermittler über ein bloßes Gerücht hinausging.

 

Hinzu kam, dass gegen den Beschuldigten bereits ein anderes Verfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte am 19.01.2026 in einer anderen Sache Anklage erhoben. Dort wurde ihm unter anderem bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen. Konkret ging es um den Vorwurf, am 28.08.2025 insgesamt 630 Gramm Marihuana in seinem Anwesen aufbewahrt zu haben. Außerdem war bekannt, dass der Beschuldigte am 05.09.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war.

 

Vor diesem Hintergrund ordnete das Amtsgericht Regensburg die Durchsuchung der Wohnung, der Nebenräume und der Fahrzeuge des Beschuldigten an. Gesucht werden sollte nach Cannabis, Utensilien, Unterlagen über Geschäfte mit Cannabis, elektronischen Speichermedien, Kontounterlagen und Vermögenswerten, soweit sie erkennbar mit Cannabisgeschäften zusammenhingen. Die Durchsuchung wurde am 11.02.2026 vollzogen.

 

Der Verteidiger des Beschuldigten legte gegen die Maßnahme Beschwerde ein. Er argumentierte im Kern, dass es keinen ausreichenden Anfangsverdacht gegeben habe. Frühere Verurteilungen oder laufende Verfahren dürften eine neue Durchsuchung nicht allein tragen, und auch die Aussage der Zeugin sei aus seiner Sicht nicht belastbar genug. Außerdem verlangte er die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

 

Später wurde ergänzend vorgetragen, dass das sichergestellte Bargeld nicht aus illegalen Geschäften stamme. Vielmehr solle es aus dem Verkauf eines geerbten Grundstücks stammen. Der Beschuldigte habe das Geld nach einer Überweisung bei der Sparkasse abgehoben und wegen mangelnden Vertrauens in Banken zu Hause in bar aufbewahrt.

 

Das Landgericht hält die Durchsuchung für rechtmäßig

Das Landgericht Regensburg wies die Beschwerde des Beschuldigten zurück. Zwar stellte das Gericht zunächst klar, dass eine Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich möglich bleibt. Der Grund liegt darin, dass eine Durchsuchung einen tiefen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Betroffene können deshalb auch nach Abschluss der Maßnahme noch ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

 

In der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts lag zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses ein ausreichender Anfangsverdacht vor. Ein Anfangsverdacht bedeutet nicht, dass die Tat bereits bewiesen sein muss. Es genügt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat begangen worden sein könnte und der Beschuldigte als Täter in Betracht kommt.

 

Diese Schwelle sah das Gericht hier als überschritten an. Die Aussage der Zeugin L. war nach Ansicht der Kammer ausreichend konkret. Sie konnte angeben, wann und wo sie das Gespräch gehört hatte, und sie schilderte nicht nur allgemein einen Verdacht, sondern auch Einzelheiten wie den angeblichen Aufbewahrungsort von Bargeld hinter Steckdosen. Dass die Männer den Beschuldigten nach der Darstellung der Zeugin mit einem Spitznamen bezeichneten und sie selbst nicht behauptete, Pflanzen gesehen zu haben, wertete das Gericht nicht gegen sie. Im Gegenteil sah die Kammer darin ein Zeichen dafür, dass die Zeugin ihre Aussage nicht künstlich ausgeschmückt hatte.

 

Auch die Wahrscheinlichkeit, bei einer Durchsuchung Beweismittel zu finden, war aus Sicht des Gerichts gegeben. Gerade der Hinweis auf angeblich verstecktes Bargeld in der Wohnung sprach dafür, dass eine Durchsuchung der Räume zur Aufklärung beitragen konnte.

 

Bei der Verhältnismäßigkeit berücksichtigte das Landgericht mehrere Umstände. Eine Wohnungsdurchsuchung darf nicht allein auf vagen Vermutungen gestützt werden, weil sie für Betroffene sehr belastend ist. Hier sah das Gericht den Verdacht aber nicht als nur schwach an. Neben den konkreten Angaben der Zeugin spielten auch die frühere Durchsuchung vom 28.08.2025 und die einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten eine Rolle. Diese Umstände durfte das Amtsgericht nach Auffassung des Landgerichts in die Abwägung einbeziehen.

 

Die nachträgliche Erklärung, das Bargeld stamme aus einem Grundstücksverkauf, änderte an der Bewertung der Durchsuchung nichts. Entscheidend war für das Gericht, welche Informationen dem Amtsgericht zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses vorlagen. Später vorgelegte Erklärungen können zwar für die Frage wichtig sein, ob Geld oder Gegenstände zurückgegeben werden müssen. Sie machen eine zuvor angeordnete Durchsuchung aber nicht automatisch rückwirkend rechtswidrig.

 

Einen gesonderten Punkt betraf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes. Das Landgericht entschied darüber nicht abschließend, weil die im Durchsuchungsbeschluss enthaltene Formulierung zu „Vermögenswerten“ noch keine konkrete richterliche Beschlagnahmeanordnung für einen bestimmten Geldbetrag war. Eine solche allgemeine Umschreibung dient nach der Rechtsprechung vor allem als Richtlinie für die Durchsuchung. Das Herausgabeverlangen war deshalb als Widerspruch gegen die Sicherstellung zu verstehen, über den zunächst das zuständige Amtsgericht nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

 

Der Beschuldigte musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

 

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können

Der Beschluss zeigt, dass die Teillegalisierung von Cannabis keinen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen bietet, wenn der Verdacht auf unerlaubten Handel besteht. Für eine Durchsuchung reicht bereits ein konkreter Anfangsverdacht, der auf nachvollziehbaren Tatsachen beruht. Detaillierte Zeugenaussagen, insbesondere zu ungewöhnlichen Verstecken oder Abläufen, können dafür genügen.

 

Wichtig ist außerdem die zeitliche Perspektive. Ob eine Durchsuchung rechtmäßig war, wird grundsätzlich nach dem Kenntnisstand beurteilt, den das Gericht beim Erlass des Beschlusses hatte. Wer später erklären kann, dass Bargeld aus legalen Quellen stammt, verbessert damit möglicherweise seine Chancen auf Rückgabe. Die Durchsuchung selbst wird dadurch aber nicht ohne Weiteres rechtswidrig.

 

Für Betroffene bedeutet das: Bei einer Durchsuchung sollte besonnen reagiert werden. Aussagen zur Sache sollten nicht vorschnell gemacht werden, und sichergestellte Gegenstände oder Bargeld sollten rechtlich gezielt überprüft werden. Gerade wenn Geld legaler Herkunft beschlagnahmt wurde, kommt es darauf an, die Herkunft nachvollziehbar zu belegen und den richtigen verfahrensrechtlichen Weg einzuschlagen.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgericht Regensburg vom 24.03.2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
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Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

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