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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Wenn Zeugen schweigen dürfen: Beugehaft und Selbstbelastung

Wer vor Gericht als Zeuge geladen wird, soll grundsätzlich erscheinen und aussagen. Trotzdem gibt es Situationen, in denen Schweigen nicht nur erlaubt, sondern sogar notwendig ist, weil sonst eine eigene Strafverfolgung drohen könnte. Genau darum ging es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.12.2025 (Az. 1 Ws 152/25): Darf ein Zeuge mit Beugehaft zur Aussage gezwungen werden, obwohl seine Antworten ihn möglicherweise selbst wieder ins Visier der Ermittler bringen würden? Einen gut verständlichen Überblick zu der Entscheidung und ihrer praktischen Bedeutung erhalten Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.

 

Ein Übergriff im Auto und eine SIM-Karte als Auslöser

Im Kern stand der Vorwurf, dass ein Angeklagter einen Mann im Januar 2024 in einem bestimmten Bereich in ein Auto gezogen haben soll. Nach den Feststellungen zum Verfahrensstand soll er dem Mann eine Waffe in den Rücken gedrückt und die Herausgabe einer SIM-Karte verlangt haben. Diese SIM-Karte soll Kontaktdaten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern enthalten haben. Die Fahrt habe ungefähr zehn Minuten gedauert, anschließend sei der Mann wieder aus dem Fahrzeug entlassen worden. Zur Herausgabe der Karte sei es nicht gekommen, weil der Mann sie nach seiner Darstellung gar nicht gehabt habe.

 

Damit wäre der Betroffene eigentlich der zentrale Zeuge, um die Tat aufzuklären. Allerdings bekam die Geschichte eine zweite Ebene, die später entscheidend wurde. Aufgrund von Angaben einer weiteren Zeugin wurde gegen den Mann selbst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und zwar wegen des Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2024 seine Wohnung durchsucht, ohne dass Betäubungsmittel gefunden wurden.

 

Besonders heikel war, was danach geschah: Der Mann wurde zur Polizeiwache gebracht und morgens zunächst als Zeuge belehrt und vernommen. Dabei wurde ihm inhaltlich bereits eröffnet, dass es um einen Verdacht rund um ein Treffen gehen soll, bei dem Betäubungsmittel hätten übergeben werden können. Er sagte in dieser ersten Vernehmung umfassend aus, auch zu möglichen Hintergründen der Tat. Erst später am Vormittag wurde er dann als Beschuldigter vernommen, diesmal ausdrücklich zu den Hintergründen.

 

Im Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass das Verschaffen der SIM-Karte als straflose Vorbereitungshandlung bewertet wurde und ein Betäubungsmittelhandel dem Mann nicht nachzuweisen sei. Auch die Auswertung seines Mobiltelefons habe keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.

 

Als es dann zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kam, erschien der Mann zwar als Zeuge, verweigerte aber jede Aussage. Die Staatsanwaltschaft wollte das nicht hinnehmen und beantragte Beugehaft, also eine Zwangsmaßnahme, die eine Aussage erzwingen soll. Das Landgericht Potsdam lehnte das ab, weil es dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestand. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und verlangte, einen Monat Beugehaft anzuordnen. Auch der Generalstaatsanwalt unterstützte diesen Antrag.

 

Für den Zeugen stand damit faktisch eine sehr unangenehme Lage im Raum: Entweder er sagt aus und riskiert, durch Details zu Motiv und Umfeld wieder selbst angreifbar zu werden, oder er schweigt und soll dafür in Haft genommen werden. Genau dieses Spannungsfeld musste das Oberlandesgericht bewerten.

 

Warum das Gericht Beugehaft hier für unzulässig hielt

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Es blieb also dabei, dass keine Beugehaft angeordnet wird und der Zeuge in dieser Konstellation umfassend schweigen darf.

 

Zur Einordnung ist wichtig, wie das Gericht das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht verstanden hat. Vereinfacht gesagt schützt es davor, sich durch eine Aussage selbst strafrechtlich zu belasten. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob eine neue Strafverfolgung sicher ist. Es reicht schon, wenn aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Informationen hervorgehen könnten, die einen Anfangsverdacht begründen oder einen bestehenden Verdacht wieder verstärken. Es geht also um eine reale, nachvollziehbare Gefahr und nicht um bloße Theorie.

 

Normalerweise ist dieses Recht auf einzelne Fragen begrenzt. Man darf dann bestimmte Punkte auslassen, muss aber zu anderen, „harmlosen“ Teilen aussagen. Eine vollständige Aussageverweigerung kommt nach der gerichtlichen Linie nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die gesamte Aussage so eng mit möglichem eigenem strafbarem Verhalten verknüpft ist, dass praktisch nichts übrig bleibt, was gefahrlos beantwortet werden könnte.

 

Genau diese Ausnahme sah das Oberlandesgericht hier als erfüllt an und hielt die Entscheidung des Landgerichts für überzeugend. Denn um den Vorwurf der versuchten Erpressung sinnvoll zu klären, müsse man nicht nur fragen, dass eine SIM-Karte verlangt wurde, sondern auch, was für eine SIM-Karte das gewesen sein soll und weshalb sie so wichtig war. Wenn der Hintergrund der SIM-Karte aber gerade in Kontakten aus dem Betäubungsmittelbereich liegen soll, ist der Zeuge nach Auffassung des Gerichts schnell gezwungen, zu Umständen zu sprechen, die ihn selbst wieder in Richtung eines Betäubungsmitteldelikts bringen können.

 

Hinzu kam ein weiterer Punkt aus dem Akteninhalt, den das Gericht ausdrücklich heranzog: Nach der Anklage soll es zur gleichen Zeit und am gleichen Ort ein Treffen zwischen der Zeugin und dem Zeugen gegeben haben, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Damit wurde die Aussage des Zeugen in der Gesamtschau noch stärker in einen Kontext gezogen, der für ihn persönlich riskant sein kann.

 

Entscheidend war außerdem, dass die frühere Einstellung des Ermittlungsverfahrens dem Zeugen nicht automatisch jede Gefahr nahm. Das Gericht betonte, dass durch eine Einstellung kein endgültiger „Schlussstrich“ gezogen wird, wie ihn nur eine rechtskräftige Entscheidung regelmäßig bewirkt. Ein eingestelltes Verfahren kann unter Umständen wieder aufgenommen werden, wenn neue Erkenntnisse auftauchen. Und genau solche neuen Erkenntnisse könnten aus einer Zeugenaussage entstehen.

 

Vor diesem Hintergrund hielt das Oberlandesgericht Beugehaft für das falsche Mittel. Denn ein Zeuge darf nicht durch Zwang in eine Lage gebracht werden, in der er nur mit erheblichen Risiken für sich selbst zur Aufklärung beitragen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Zeugen wurden folgerichtig der Landeskasse auferlegt.

 

Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können

Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt praxisnah, dass Zeugenrechte im Strafverfahren mehr sind als eine Formalie. Wer als Zeuge geladen wird, muss zwar grundsätzlich mitwirken, aber nicht um den Preis, sich selbst erneut in Richtung eines Ermittlungsverfahrens zu bewegen.

 

Relevant ist die Entscheidung vor allem für Fälle, in denen Tatgeschehen und mögliches eigenes Fehlverhalten eng zusammenhängen, sodass sich die „harmlosen“ Fragen nicht sauber von den gefährlichen trennen lassen. Dann kann ausnahmsweise sogar ein vollständiges Schweigerecht in Betracht kommen, und Beugehaft ist nicht zulässig.

 

Für Betroffene ist außerdem wichtig, sich von einer Einstellung eines früheren Verfahrens nicht in falscher Sicherheit wiegen zu lassen. Eine Einstellung kann entlastend sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Aussage in einem anderen Verfahren ohne Risiko ist. Wer als Zeuge in eine solche Situation gerät, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um den eigenen Spielraum zu kennen und Fehler zu vermeiden.

 

Sollten Sie vor ähnlichen Fragen im Strafrecht stehen, unterstützt Sie die Kanzlei Gronemeyer aus Essen gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich des Strafrechts. Wir beraten Sie umfassend, um Ihre Rechte als Zeuge zu wahren und Sie in komplexen Verfahrenssituationen bestmöglich zu begleiten.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen ist es ratsam, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.12.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

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