Wenn in Gruppen über Gewaltfantasien gesprochen wird, stellt sich die Frage, ab wann daraus rechtlich mehr wird als „nur“ gefährliches Gerede. In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2025 (Az. 3 StR 100/25) ging es um die rechtsextreme „Gruppe S.“ und um die strafrechtlich wichtige Abgrenzung: Wer gilt als Gründer einer terroristischen Vereinigung und wer „nur“ als Mitglied oder Unterstützer? Erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen, was der BGH hierzu klargestellt hat und warum bereits verbindliche Zusagen bei einem Treffen eine erhebliche Rolle spielen können.
Wie aus einem Telegram-Chat ein konkreter Plan wurde
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart verband die Angeklagten eine rechtsextremistische und fremdenfeindliche Haltung, getragen von der Vorstellung, Ausländer könnten in Deutschland die Macht übernehmen. Der spätere Hauptangeklagte S. wollte dieser empfundenen Bedrohung ab 2019 mit Gewalt begegnen und begann, über Kontakte in der Szene und über das Internet Gleichgesinnte gezielt anzusprechen.
Im August 2019 richtete S. eine Telegram-Chatgruppe ein. Dort tauschte man sich konspirativ aus, es ging um Ideologie, Feindbilder und auch um Gewalt. In den Monaten danach initiierte S. zudem persönliche Treffen, zunächst zum Kennenlernen und zur Prüfung, wer tatsächlich bereit sein könnte, sich an einem gewaltsamen Vorgehen zu beteiligen.
Bereits in dieser frühen Phase wurde nach den Urteilsfeststellungen über Waffen gesprochen. S. erwähnte gegenüber dem später als Gehilfe verurteilten Angeklagten B., dass er Gewalttaten plane, und ein anderer Beteiligter möglicherweise Waffen beschaffen könne. B. bestärkte ihn dabei und signalisierte Bereitschaft zur Unterstützung. Als S. später sogar spezielle Waffen bestellte und B. darüber informierte, war für B. spätestens erkennbar, dass S. ein Bündnis aufbauen wollte, das sich mit Schusswaffen gegen Muslime richten sollte. B. bezeichnete S. als „Bruder im Geiste“, bot handwerkliche Hilfe bei der Verbesserung der Waffen an, stellte regionale Treffen in Aussicht und kündigte auch finanzielle Unterstützung an, falls bei Treffen Kosten entstünden. Das, so die Gerichte, bestärkte S. in seinem Vorhaben.
Der entscheidende Schritt folgte am 8. Februar 2020 bei einem Treffen im Haus des Angeklagten N., das polizeilich beobachtet wurde. B. selbst war nicht anwesend, aber alle anderen Angeklagten und weitere Personen kamen zusammen. S. leitete das Treffen, strukturierte es und begann mit einer Abfrage, wer „offensiv“ oder „defensiv“ sei. Gemeint war nach den Feststellungen die Bereitschaft, sich an gewaltsamen Anschlägen zu beteiligen.
S. stellte anschließend seinen Plan vor, über längere Zeit mehrere Anschläge auf kleinere Moscheen zu verüben. Ziel war es, durch eine Serie von Taten mit vielen Opfern eine Gegenreaktion auszulösen und so einen Bürgerkrieg anzustoßen. Mehrere Anwesende stimmten ausdrücklich zu, andere billigten das Vorhaben stillschweigend. Danach ging es um Geld und die praktische Umsetzung: Es wurden Beträge zugesagt, Waffenwünsche geäußert und konkrete Aufgaben verteilt. Zwei Beteiligte übernahmen zentrale Rollen bei der Beschaffung von Waffen, ein anderer wollte sich um schusssichere Westen kümmern. S. kündigte zudem ein weiteres Treffen an, bei dem konkrete Anschlagsziele festgelegt werden und an dem nur diejenigen teilnehmen sollten, die selbst bei den Anschlägen aktiv mitwirken würden.
Zu Anschlägen kam es jedoch nicht. Am 14. Februar 2020 wurden die Beteiligten festgenommen. Das OLG Stuttgart verurteilte S. später unter anderem als rädelsführenden Gründer, mehrere andere als Gründer und zugleich als Mitglieder, weitere als Unterstützer. B., der beim Treffen fehlte, wurde wegen Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung verurteilt. Alle Angeklagten legten Revision ein.
Warum der BGH die Revisionen zurückwies
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 20.08.2025 (Az. 3 StR 100/25) die Verurteilungen und verworf sämtliche Revisionen. Dabei ging es weniger um spektakuläre neue Grundsätze, sondern um eine praxisrelevante Einordnung: Wann liegt überhaupt eine terroristische Vereinigung vor, wer ist Gründer, und wie kann Beihilfe schon vor dem eigentlichen Gründungstreffen aussehen?
Zunächst hielt der BGH die Annahme einer terroristischen Vereinigung für tragfähig. Entscheidend war, dass sich mehr als zwei Personen zusammenschlossen, der Zusammenschluss auf Dauer angelegt war, eine zumindest rudimentäre Struktur erkennbar wurde und ein übergeordnetes gemeinsames Ziel verfolgt wurde. Dieses Ziel sahen die Gerichte in Anschlägen, bei denen viele Menschen sterben sollten, also in Delikten wie Mord oder Totschlag. Wichtig war dem BGH außerdem: Es kommt nicht darauf an, dass es schon konkrete Anschlagsorte oder eine ausgearbeitete Tatplanung gab. Für die Strafbarkeit reicht die Ausrichtung des Zusammenschlusses auf solche schwere Straftaten.
Ein Schwerpunkt lag auf der Frage, wer als „Gründer“ gilt. Einige Angeklagte hatten argumentiert, eigentlich könne nur S. Gründer sein, weil er Chats eingerichtet, Treffen organisiert und die Planungen vorangetrieben habe. Der BGH stellte klar, dass eine organisatorische Führungsrolle nicht zwingend erforderlich ist. Gründer kann auch sein, wer die Gründung wesentlich fördert, also einen weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag leistet, selbst wenn dieser im Vergleich zu anderen Beiträgen kleiner erscheint.
Gleichzeitig zog der BGH eine Grenze, die für die Einordnung im Einzelfall wichtig ist: Wer lediglich als „Mitglied der ersten Stunde“ dabei ist oder bei einem Gründungstreffen nur seine Bereitschaft zum Beitritt erklärt, ist nicht automatisch Gründer. Es braucht ein spürbares Gewicht des Beitrags für das Zustandekommen der Vereinigung.
Im konkreten Fall sah der BGH dieses Gewicht bei den vier wegen Gründung verurteilten Anwesenden als gegeben an. Sie billigten die Pläne, mehrere erklärten ernsthaft die Bereitschaft, selbst Anschläge zu begehen, und zwei übernahmen die für das gesamte Vorhaben zentrale Aufgabe der Waffenbeschaffung. Nach der Bewertung des Senats hing der Gründungsakt maßgeblich von diesen Zusicherungen ab. Ohne solche verbindlichen Beiträge wäre das Treffen aus Sicht des BGH weitgehend ergebnislos geblieben.
Auch die Verurteilung von S. als rädelsführender Gründer bestätigte der BGH. „Rädelsführer“ ist dabei nicht einfach ein Titel, sondern meint eine besonders prägende Einflussnahme auf Ziele, Struktur und Wirken der Vereinigung. S. war nach den Feststellungen Ideengeber, Initiator und leitete das Treffen inhaltlich wie organisatorisch, weshalb die Qualifikation als Rädelsführerschaft für den BGH nachvollziehbar war.
Besonders interessant war außerdem die Bewertung des abwesenden B. Der BGH bestätigte, dass Beihilfe auch schon im Vorfeld der eigentlichen Gründung möglich ist, wenn der Beitrag später fortwirkt. Bei psychischer Beihilfe, also Bestärken und Ermutigen, ist das sogar typisch. Hier hatte B. S. mehrfach bestärkt, Unterstützung zugesagt und dadurch das Vorhaben gefördert, was nach Auffassung des BGH bis zum Gründungstreffen nachwirkte.
Schließlich stellte der BGH klar, dass die Rädelsführerschaft kein „besonderes persönliches Merkmal“ ist, das nur denjenigen betrifft, der diese Rolle innehat. Sie sei tatbezogen, weil es um die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung gehe. Das hat zur Folge, dass auch eine Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung rechtlich möglich ist, wenn der Gehilfe dies weiß und will. Genau das sah der BGH hier als erfüllt an.
Was man aus dem Beschluss für die Praxis mitnehmen kann
Der Beschluss zeigt in nüchterner, aber relevanter Weise, wie früh Strafbarkeit im Umfeld extremistischer Gruppierungen einsetzen kann. Entscheidend sind nicht erst konkrete Anschläge, sondern bereits der verbindliche Zusammenschluss mit dem Ziel schwerster Gewalttaten. Wer in so einer Phase nicht nur „dabei“ ist, sondern durch Zusagen und übernommene Aufgaben das Zustandekommen der Gruppe maßgeblich voranbringt, kann strafrechtlich als Gründer eingeordnet werden.
Ebenso wichtig ist der Blick auf das Vorfeld: Auch wer nicht beim entscheidenden Treffen anwesend ist, kann sich strafbar machen, wenn er das Vorhaben bewusst fördert, etwa durch Bestärken, Zusagen oder konkrete Unterstützung, die später noch Wirkung entfaltet. Gerade weil solche Abgrenzungen stark vom Einzelfall abhängen, lohnt sich im Ernstfall eine frühe rechtliche Einordnung und Verteidigungsstrategie.
Sollten Sie rechtliche Fragen im Bereich Strafrecht haben, insbesondere bei Fällen mit komplexen Sachverhalten, unterstützt Sie die Kanzlei Gronemeyer aus Essen gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung. Wir begleiten Sie kompetent und engagiert bei der Einordnung und Verteidigung in solchen Verfahren.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.