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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Trennung von Vergehen im Straßenverkehr

Erfahren Sie in diesem Blogartikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen mehr über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 ORs 1 SRs 16/24) vom 29. Januar 2024. Es ging dabei um die Frage, ob eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit das Strafverfahren für eine gleichzeitig begangene Straftat ausschließt. Konkret betraf der Fall einen Mann, der ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnahm und zugleich den Termin zur Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs versäumt hatte.

 

Gerichtliche Auseinandersetzung um Verkehrsverstöße

Im Dezember 2022 nahm der Angeklagte in Kaiserslautern mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil und wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle stellte die Polizei fest, dass der Mann nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Termin zur Hauptuntersuchung (HU) seines Fahrzeugs bereits im Februar 2022 verstrichen war, ohne dass das Fahrzeug zur Untersuchung vorgeführt worden war.

 

Aufgrund dieser Verstöße wurden zwei Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet: ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein Bußgeldverfahren wegen des Überschreitens des HU-Termins. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten im Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60 Euro wegen fahrlässigen Überschreitens des HU-Termins. Das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde jedoch eingestellt. Das Amtsgericht argumentierte, dass durch die Verurteilung im Bußgeldverfahren ein sogenannter „Strafklageverbrauch“ eingetreten sei. Dies bedeutet, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals verurteilt werden darf.

 

Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Revision ein und argumentierte, dass das Überschreiten des HU-Termins und das Fahren ohne Fahrerlaubnis als eigenständige Vergehen zu betrachten seien. Ihrer Ansicht nach betreffen beide Taten unterschiedliche gesetzliche Pflichten, wurden zu verschiedenen Zeitpunkten begangen und weisen keine innere Verknüpfung auf, die eine rechtliche Tateinheit rechtfertigen würde.

 

OLG prüft: Getrennte oder einheitliche Bewertung beider Vergehen?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern auf.

 

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegensteht. Die beiden Vergehen – das Überschreiten des HU-Termins und das Fahren ohne Fahrerlaubnis – seien nicht miteinander verknüpft. Das Gericht führte aus, dass die beiden Handlungen keine innere Verknüpfung aufweisen, die über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht. Das Unterlassen, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hingegen knüpfe gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich.

 

Das Gericht erläuterte, dass die Taten zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang stehen und daher kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Somit war die Entscheidung des Amtsgerichts, das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einzustellen, nicht rechtmäßig.

 

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen gesetzlichen Pflichten und Vergehen im Straßenverkehr klar zu unterscheiden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken verdeutlicht, dass eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht automatisch ein Strafverfahren wegen einer gleichzeitig begangenen Straftat ausschließt.

 

Rechtsanwältin Gronemeyer aus Essen steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unsere Kanzlei kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Strafrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 29. Januar 2024.

 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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