Wenn sich ein Strafprozess über Monate zieht, geht es nicht nur um Akten und Paragrafen, sondern auch ganz handfest um Zeit, Planung und manchmal um die Frage, ob ein Termin trotz Verhinderung eines Verteidigers bestehen bleibt. Genau damit musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 28.10.2025 (Az. 3 Ws 493/25) befassen. Der Angeklagte wollte erreichen, dass zwei Verhandlungstage im November verlegt werden, weil sein zweiter Verteidiger an diesen Tagen verhindert war. Warum das Gericht trotzdem an den Terminen festhielt und welche Maßstäbe dabei gelten, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.
Wenn ein Großverfahren weiterläuft und der Kalender eng wird
Im Ausgangsverfahren stand ein Angeklagter zusammen mit vier weiteren Mitangeklagten vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen mit Anklage vom 14.04.2023 die Einfuhr von und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Solche Verfahren sind erfahrungsgemäß umfangreich, weil viele Beteiligte koordiniert werden müssen und weil häufig mehrere Verhandlungstage notwendig sind, bis alles aufgearbeitet ist.
Die Hauptverhandlung begann am 28.07.2025 vor der 24. Großen Strafkammer. Die Termine bis zum 24.09.2025 waren zunächst mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt. Gleichzeitig plante die vorsitzende Richterin vorsorglich weiter, denn in der Praxis ist es keineswegs ungewöhnlich, dass ein Terminplan am Ende nicht reicht. Bereits am 17.04.2025 informierte sie die Verteidiger schriftlich darüber, dass die Verhandlung, falls sie bis zum 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden sollte, ab Oktober jeweils montags fortgesetzt werde. Der damalige alleinige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, erhielt dieses Schreiben per Fax.
Später kam ein zweiter Verteidiger hinzu. Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y als zusätzlicher Verteidiger beigeordnet, also vom Gericht zur Absicherung des Verfahrens bestellt. Für den Angeklagten bedeutete das: Er wollte sich erkennbar nicht nur auf einen Anwalt stützen, sondern die Unterstützung von zwei Verteidigern in Anspruch nehmen, was gerade in großen Verfahren ein nachvollziehbares Anliegen sein kann.
Als klar wurde, dass der Prozess nach dem 24.09.2025 weitergehen würde, setzte die Vorsitzende die Fortsetzungstermine. Für Oktober wurden Montags-Termine genannt. Anschließend teilte sie mit Verfügung vom 24.09.2025 die Termine im November mit, nämlich den 10.11., 17.11. und 24.11.2025, ebenfalls Montage.
Hier entstand der Streit. Rechtsanwalt Y beantragte am 29.09.2025, die Termine am 10.11. und 17.11. zu verlegen, weil er verhindert sei. Zugleich legte er im Namen des Angeklagten Beschwerde gegen die Terminsanordnung ein. Aus Sicht der Verteidigung spielte dabei auch eine Rolle, dass die November-Termine offenbar nicht mit Rechtsanwalt Y abgestimmt gewesen seien. Zusätzlich stand im Raum, dass ein Hinweis auf die montägliche Fortsetzung in manchen Ladungen möglicherweise nicht enthalten war, was die Verteidigung als Problem für die Planbarkeit darstellen konnte.
Die Vorsitzende blieb jedoch bei ihrer Linie. Sie versuchte zwar am 06.10.2025, eine Alternative zu finden und die beiden Termine durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen. Das scheiterte allerdings an der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger. Am Ende wies sie den Verlegungsantrag zurück und half der Beschwerde nicht ab. Damit landete die Sache beim OLG Frankfurt am Main, das entscheiden musste, ob die Terminierung rechtlich zu beanstanden war.
Warum das OLG die Verlegung nicht durchsetzte
Das OLG Frankfurt am Main hat die Beschwerde verworfen. Dabei hat der Senat zunächst klargestellt, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ausnahmsweise überhaupt zulässig sein kann. Normalerweise sollen Terminentscheidungen das Verfahren nicht durch ständige Rechtsmittel blockieren, weil es sich um Verfahrensschritte handelt, die dem Urteil vorausgehen. Wenn aber geltend gemacht wird, die Terminierung sei rechtswidrig, weil das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, dann kann eine solche Beschwerde ausnahmsweise statthaft sein.
In der Sache half das dem Angeklagten jedoch nicht weiter. Denn das OLG sah keinen Ermessensfehler. Zur Einordnung ist wichtig: Die Terminierung einer Hauptverhandlung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Er muss dabei mehrere Interessen in einen vernünftigen Ausgleich bringen. Dazu gehören die eigene Terminsplanung der Kammer, die Belastung des Spruchkörpers, das Gebot, Strafverfahren zügig zu führen, und zugleich die berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten.
Das Landgericht hatte nach Auffassung des OLG genau diese Abwägung vorgenommen und auch nachvollziehbar begründet. Entscheidend war für den Senat insbesondere, dass die Verteidigung des Angeklagten an den betroffenen November-Terminen durch den ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt X, gesichert war. Mit anderen Worten: Der Angeklagte stand nicht ohne anwaltliche Vertretung da, auch wenn der zweite Verteidiger verhindert war.
Hinzu kam die praktische Seite, die Gerichte in solchen Entscheidungen deutlich mitdenken müssen. Die Vorsitzende hatte den Terminplan der Kammer für November offengelegt. Neben den drei Terminen in diesem Verfahren standen dort zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen. Das OLG wertete dies als erhebliche Belastung und als plausiblen Grund, warum eine Verlegung nicht ohne Weiteres möglich war.
Auch das Argument, die November-Termine seien mit Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden, überzeugte den Senat nicht. Die Vorsitzende hatte bereits im April 2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober gebeten und in einer Verfügung vom 12.05.2025 ebenfalls festgehalten, dass die Verhandlung gegebenenfalls montags fortgesetzt werde. Dass dieser Hinweis möglicherweise wegen eines Büroversehens nicht in jede einzelne Terminsladung aufgenommen wurde, hielt das OLG der Vorsitzenden nicht als Fehler vor.
Außerdem stellte das OLG darauf ab, dass Rechtsanwalt Y bereits am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten hatte und jedenfalls seit dem Schreiben vom 15.09.2025 wusste, dass die Verhandlung montags fortgesetzt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Terminierung insgesamt als ermessensfehlerfrei an. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels musste der Angeklagte tragen.
In der Praxis zeigt der Beschluss damit einen recht bodenständigen Grundsatz: Selbst wenn ein Angeklagter von zwei Verteidigern vertreten wird, führt die Verhinderung eines Anwalts nicht automatisch dazu, dass Termine verlegt werden müssen, sofern die Verteidigung durch den anderen Anwalt verlässlich gewährleistet ist und das Gericht nachvollziehbar darlegt, warum ein Ausweichen organisatorisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Was bedeutet das für Betroffene und ihre Verteidigung?
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main (28.10.2025, Az. 3 Ws 493/25) macht deutlich, wie groß der Spielraum des Gerichts bei der Terminplanung ist, gerade in umfangreichen Strafverfahren. Wer sich gegen eine Terminsentscheidung wehren möchte, muss mehr vortragen als den verständlichen Wunsch, dass ein bestimmter Anwalt unbedingt anwesend sein soll. Entscheidend ist, ob das Gericht bei seiner Entscheidung fair abgewogen hat und ob die Verteidigung insgesamt gesichert bleibt.
Für Angeklagte und Verteidiger ist das vor allem ein Hinweis darauf, Terminankündigungen und frühzeitige Reservierungsbitten des Gerichts sehr ernst zu nehmen, weil solche Vorab-Planungen später eine wichtige Rolle spielen können. Kommt ein weiterer Verteidiger in ein laufendes Verfahren hinzu, muss er sich häufig in eine bereits bestehende Terminstruktur einfügen, auch wenn das in der Praxis unbequem sein kann.
Wenn Sie selbst von einer Terminkollision betroffen sind oder den Eindruck haben, dass Ihre Verteidigungsrechte durch eine starre Terminierung beeinträchtigt werden, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Oft hängt viel davon ab, wie gut die Verhinderung belegt ist, ob Alternativen realistisch sind und ob das Gericht seine Abwägung nachvollziehbar getroffen hat.
Sollten Sie ein ähnliches Anliegen bezüglich der Prozessführung haben, unterstützt die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Sie gerne. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in komplexen Verfahrensabläufen bestmöglich zu begleiten.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.