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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Taxiüberfall: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Teilgeständnis

Ein Strafverfahren endet nicht immer mit der Frage, ob jemand schuldig ist. Häufig geht es in der Revision auch darum, ob die verhängte Strafe rechtlich nachvollziehbar bemessen wurde. Genau darum drehte sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2026, Az. 5 StR 667/25, über das Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer einen verständlichen Überblick erhalten.

 

Im Mittelpunkt stand ein schwerer Angriff auf einen Taxifahrer, bei dem der Angeklagte nach einer Fahrt das zuvor gezahlte Fahrgeld mit Gewalt zurückerlangte. Das Landgericht Lübeck hatte ihn wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafzumessung für zu milde und zog vor den Bundesgerichtshof. Dort blieb ihre Revision jedoch ohne Erfolg.

 

Eine Taxifahrt, die in einer Sackgasse eskalierte

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte am späten Nachmittag des 8. November 2024 von einem angestellten Taxifahrer für einen Festpreis von 215 Euro von L. in die Nähe von R. fahren. Das Geld übergab er während der Fahrt in bar. Der Fahrer steckte es in die vordere Bauchtasche seines Kapuzenpullovers.

 

Spätestens kurz vor der Ankunft fasste der Angeklagte den Plan, dieses Geld wieder an sich zu bringen. Dabei war er nach den Feststellungen auch bereit, Gewalt einzusetzen. Er veranlasste den Fahrer, nicht am ursprünglich vereinbarten Ziel anzuhalten, sondern bis zum Ende einer Sackgasse zu fahren, die an einem Grünbereich lag. Dort waren bei Einbruch der Dunkelheit nur wenige Menschen zu erwarten.

 

Am Ziel stiegen beide aus. Auf Vorschlag des Angeklagten rauchten sie noch gemeinsam eine Zigarette. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte einige Schritte, um unbemerkt ein Jagdmesser aus seiner Tasche zu holen. Anschließend trat er von hinten an den Fahrer heran, der nicht mit einem Angriff rechnete, und stach ihm in den rechten Unterbauch.

 

Der Fahrer erlitt schwere Verletzungen. Der Stich führte zu zwei Perforationen des Dünndarms, eine Notoperation wurde erforderlich, und 15 Zentimeter des Dünndarms mussten entfernt werden. Außerdem gelangte Darminhalt in die Bauchhöhle, was eine eitrige Bauchfellentzündung auslöste. Ohne rechtzeitige medizinische Versorgung hätte diese Entwicklung tödlich enden können.

 

Nachdem der Fahrer durch den Stich in den Vierfüßlerstand gesunken war, nahm der Angeklagte das Fahrgeld aus dessen Bauchtasche und flüchtete in den angrenzenden Grünbereich. Das Landgericht ging dabei davon aus, dass der Angeklagte zwar bei dem Stich den Tod des Fahrers billigend in Kauf genommen hatte, nach der Tat aber davon ausging, ihn nicht tödlich verletzt zu haben.

 

Eine wichtige Rolle spielte später auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. In der Hauptverhandlung zahlte er dem verletzten Fahrer ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro, ohne dass dies auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche angerechnet werden sollte. Außerdem entschuldigte er sich. Der Fahrer nahm die Entschuldigung und das Geld an und wünschte dem Angeklagten für seine Zukunft alles Gute.

 

Auch gegenüber dem Arbeitgeber des Fahrers, dem das Fahrgeld wirtschaftlich zustand, leistete der Angeklagte Wiedergutmachung. Er überwies die 215 Euro und ließ sich über seinen Verteidiger schriftlich entschuldigen. Der Arbeitgeber nahm auch diese Entschuldigung an.

 

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Rechtsfehler bei der Strafe

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Damit blieb es bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Lübeck verhängt hatte.

 

Die Staatsanwaltschaft hatte sich nach einer teilweisen Rücknahme ihres Rechtsmittels nur noch gegen den Strafausspruch gewandt. Es ging also nicht mehr darum, ob der Angeklagte verurteilt werden durfte, sondern nur darum, ob die Höhe der Strafe rechtlich fehlerhaft zu seinen Gunsten bemessen worden war.

 

Ein zentraler Punkt war der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich. Damit ist gemeint, dass ein Täter durch ernsthafte Bemühungen versucht, die Folgen seiner Tat gegenüber dem Opfer auszugleichen. Dazu kann eine Entschuldigung gehören, aber auch eine Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Entscheidend ist nicht nur das Geld, sondern auch ein erkennbarer kommunikativer Prozess, in dem Verantwortung übernommen und die Opferrolle des Betroffenen anerkannt wird.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass das Landgericht diesen Ausgleich zugunsten des Angeklagten berücksichtigen durfte. Zwar hatte der Angeklagte nicht alles eingeräumt. Er bestritt insbesondere, den Fahrpreis gezahlt und anschließend weggenommen zu haben. Nach seiner Darstellung habe er aus für ihn nicht erklärlichen Gründen auf den Fahrer eingestochen, nachdem dieser ihn eingeholt und angepöbelt habe.

 

Trotz dieses eingeschränkten Geständnisses hielt der Bundesgerichtshof die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht für rechtsfehlerhaft. Das Gericht stellte darauf ab, dass der verletzte Fahrer selbst vor allem die lebensgefährliche Bauchverletzung als zentrale Tatfolge wahrnahm. Die Frage der Wegnahme des Geldes stand für ihn spätestens nach der Entschuldigung, der Zahlung und dem Verlauf in der Hauptverhandlung nicht mehr im Vordergrund.

 

Hinzu kam, dass der Angeklagte dem Arbeitgeber des Fahrers die 215 Euro erstattete und sich auch dort entschuldigte. Damit war der wirtschaftliche Schaden ausgeglichen. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs durfte das Landgericht deshalb annehmen, dass gegenüber dem Fahrer und dem Arbeitgeber ein ausreichender Ausgleich erfolgt war.

 

Der Bundesgerichtshof setzte sich außerdem mit weiteren Punkten der Strafzumessung auseinander. Dass das Landgericht den Angeklagten als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ansah, beanstandete der Senat nicht. Kritisch war dagegen, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hatte, er sei nicht einschlägig vorbestraft. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass grundsätzlich nur das vollständige Fehlen von Vorstrafen strafmildernd wirken kann, während vorhandene Vorstrafen eher zu Lasten des Täters gehen. Da es hier aber nur um zwei Geldstrafen ging, schloss der Bundesgerichtshof aus, dass dieser Punkt die Strafe entscheidend beeinflusst hatte.

 

Auch einen weiteren möglichen Fehler sah der Bundesgerichtshof als nicht durchgreifend an. Das Landgericht hatte nicht ausdrücklich geprüft, ob die Körperverletzung zusätzlich durch einen hinterlistigen Überfall begangen wurde. Nach den Feststellungen lag das wegen des Vorgehens des Angeklagten nahe. Trotzdem blieb die Strafe bestehen, weil das Landgericht das gesamte Tatbild bereits ausreichend berücksichtigt hatte, insbesondere den Angriff von hinten auf einen arglosen Fahrer.

 

Was die Entscheidung für Strafverfahren praktisch zeigt

Das Urteil zeigt anschaulich, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht automatisch daran scheitert, dass der Angeklagte die Tat nicht vollständig gesteht. Entscheidend bleibt, ob es im konkreten Fall zu einer ernsthaften Aufarbeitung gekommen ist und ob das Opfer die Bemühungen als Ausgleich annimmt.

 

Für Beschuldigte und Opfer ist dabei wichtig, dass Gerichte genau auf den Einzelfall schauen. Eine Zahlung allein genügt nicht immer, und eine Entschuldigung muss mehr sein als eine bloße Formalität. Wenn aber Verantwortung übernommen wird, der Schaden spürbar ausgeglichen wird und das Opfer die Bemühungen akzeptiert, kann dies die Strafzumessung erheblich beeinflussen.

 

Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass der Bundesgerichtshof die Strafzumessung der Tatgerichte nicht vollständig neu vornimmt. Er prüft vor allem, ob Rechtsfehler vorliegen, die sich auf die Strafe ausgewirkt haben können. Im Fall des Taxiüberfalls sah er solche durchgreifenden Fehler nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb daher erfolglos, und die Staatskasse musste die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen.

 

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich begleiten zu können.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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