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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Revision im Strafverfahren: Frist zur Begründung nicht verpassen

Eine Revision ist im Strafverfahren oft die letzte Möglichkeit, ein Urteil rechtlich überprüfen zu lassen. Gerade deshalb kommt es nicht nur darauf an, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, sondern es auch innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Was passiert, wenn diese Begründung ausbleibt und es zugleich Unklarheiten über die Verteidigung gibt, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026, Aktenzeichen 1 StR 63/26.

 

In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer geht es um einen Fall, in dem die Angeklagte zwar fristgerecht Revision eingelegt hatte, die notwendige Begründung aber nicht rechtzeitig beim Gericht einging. Der Bundesgerichtshof musste deshalb prüfen, ob das Landgericht Mannheim die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hatte.

 

Eine eingelegte Revision reicht noch nicht aus

Das Landgericht Mannheim hatte die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegen dieses Urteil vom 15. Oktober 2025 legten sowohl ihr Pflichtverteidiger als auch die Angeklagte selbst rechtzeitig Revision ein.

 

Damit war das Verfahren aber noch nicht gerettet. Eine Revision muss nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden. Diese Revisionsbegründung ist der Schritt, in dem dargelegt wird, warum das Urteil rechtlich überprüft werden soll. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils läuft hierfür eine Frist von einem Monat.

 

Das schriftliche Urteil wurde dem Pflichtverteidiger der Angeklagten am 8. Dezember 2025 zugestellt. Der Angeklagten selbst und einem weiteren Verteidiger wurde das Urteil am selben Tag formlos übersandt. Dabei wurde die Angeklagte ausdrücklich über die einmonatige Frist zur Begründung der Revision belehrt.

 

In der Folge kam es zu Problemen bei der Verteidigung. Die Angeklagte schrieb am 20. Dezember 2025 an das Landgericht, ihr bisheriger Pflichtverteidiger vertrete sie im laufenden Revisionsverfahren nicht weiter. Zugleich bat sie darum, einen anderen Rechtsanwalt als neuen Pflichtverteidiger einzusetzen. Dieses Schreiben ging allerdings erst am 5. Januar 2026 beim Landgericht ein.

 

Das Landgericht reagierte darauf am 7. Januar 2026 und leitete das Schreiben an die beiden betroffenen Rechtsanwälte weiter. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist jedoch bereits sehr knapp. Bis zum 8. Januar 2026 ging keine Revisionsbegründung ein. Daraufhin verwarf das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 14. Januar 2026 als unzulässig.

 

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss wandte sich die Angeklagte über ihren weiteren Verteidiger an den Bundesgerichtshof. Der Antrag war darauf gerichtet, die Entscheidung des Landgerichts durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verwerfung

Der Bundesgerichtshof hielt den Antrag der Angeklagten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet. Das Landgericht Mannheim habe die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen war.

 

Der Bundesgerichtshof schloss sich dabei den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Entscheidend war nicht allein, dass es einen Wechselwunsch in der Verteidigung gab. Aus Sicht des Gerichts traf die Angeklagte eine eigene Verantwortung dafür, dass die Frist gewahrt wird. Sie wusste nach ihrem eigenen Schreiben bereits am 20. Dezember 2025, dass der bisherige Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Aus einem späteren Schreiben ergab sich zudem, dass sie dies offenbar sogar mit ihm vereinbart hatte.

 

Vor diesem Hintergrund hätte sie nach Auffassung des Gerichts nicht einfach abwarten dürfen. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Dabei hätte es jedenfalls genügt, die sogenannte allgemeine Sachrüge zu erheben. Mit einer solchen Rüge wird geltend gemacht, dass das Urteil auf Rechtsfehlern beruht, ohne dass bereits ausführlich einzelne Fehler beschrieben werden müssen.

 

Das Gericht sah auch keinen Anlass, das Versäumnis dem Staat oder der Justiz anzulasten. Zwar kann es Fälle geben, in denen Gerichte eingreifen müssen, wenn ein Pflichtverteidiger offenkundig versagt oder wenn das Gericht über ein solches Problem rechtzeitig informiert wird. Hier hatte das Landgericht nach Eingang des Schreibens der Angeklagten aber kurzfristig reagiert und die beteiligten Rechtsanwälte angeschrieben. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Gericht nicht informiert, und bis zum Fristablauf lag keine Begründung vor.

 

Auch besondere Umstände, die der Angeklagten den Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise erschwert hätten, sah der Bundesgerichtshof nicht. Nach den Feststellungen konnte sie schriftlich mit der Justiz kommunizieren und auch Post empfangen. Aus ihren eigenen Schreiben ergab sich nicht, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein sollte, rechtzeitig wenigstens eine einfache Revisionsbegründung einzureichen.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte daher die Entscheidung des Landgerichts. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Revision auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn rechtzeitig eine Begründung eingegangen wäre, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

 

Revisionsfristen dulden kein Zuwarten

Der Beschluss zeigt sehr deutlich, dass Fristen im Revisionsverfahren ernst genommen werden müssen. Wer Revision einlegt, darf sich nicht darauf verlassen, dass sich offene Fragen der Verteidigung schon rechtzeitig klären werden. Wenn absehbar ist, dass ein Verteidiger die Begründung nicht einreichen wird, muss schnell gehandelt werden.

 

Für Beschuldigte und Angeklagte bedeutet das: Bei einem Verteidigerwechsel, bei Kommunikationsproblemen oder bei Unsicherheit über den Stand des Verfahrens sollte unverzüglich geklärt werden, wer welche fristgebundenen Schritte übernimmt. Denn eine versäumte Revisionsbegründungsfrist kann dazu führen, dass das Rechtsmittel gar nicht mehr inhaltlich geprüft wird.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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