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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Revision im Sexualstrafverfahren: Wenn Fehler die Strafe kaum ändern

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. April 2026, Aktenzeichen 5 StR 98/26, über die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I entschieden. Der Fall betrifft ein umfangreiches Sexualstrafverfahren, in dem neben einer langen Freiheitsstrafe auch Sicherungsverwahrung und ein Berufsverbot eine Rolle spielten.

 

Ein langes Verfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Urteil des Landgerichts Berlin I aus dem Jahr 2023. Das Landgericht hatte den Angeklagten damals wegen zahlreicher Straftaten verurteilt, darunter sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen. In diesen Fällen ging es nach den Feststellungen zugleich um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

 

Ein erheblicher Teil der Taten war nach dem Urteil zusätzlich mit besonders schweren Sexualdelikten verbunden. In 47 Fällen nahm das Landgericht eine Tateinheit mit Vergewaltigung an, in zwei Fällen mit sexueller Nötigung und in 21 Fällen mit sexuellem Übergriff. Hinzu kamen Verurteilungen wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen. In einem davon zugleich wegen Verschaffens des Besitzes, sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte.

 

Das Landgericht verhängte im ersten Rechtsgang eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Von einer Sicherungsverwahrung, ihrem Vorbehalt und einem Berufsverbot sah es damals jedoch ab. Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel, die neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, wenn von einem Täter auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen. Ein Berufsverbot kann verhindern, dass jemand bestimmte Tätigkeiten künftig weiter ausübt, wenn diese Tätigkeit im Zusammenhang mit den Straftaten steht.

 

Gegen dieses erste Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob daraufhin den Strafausspruch sowie die Entscheidung auf, keine Sicherungsverwahrung, keinen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung und kein Berufsverbot anzuordnen. Damit musste sich das Landgericht Berlin I erneut mit diesen Punkten befassen.

 

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht den Angeklagten am 8. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Außerdem ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an und verhängte ein unbefristetes Berufsverbot für sämtliche pflegerischen Tätigkeiten mit Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung.

 

Gegen dieses neue Urteil wandte sich nun der Angeklagte mit der Revision. Er erhob Verfahrensrügen und rügte zudem die Verletzung sachlichen Rechts. Vereinfacht gesagt prüft der Bundesgerichtshof bei solchen Angriffen, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt wurde und ob das Gericht das materielle Strafrecht richtig angewendet hat.

 

Der Bundesgerichtshof korrigiert nur einen Einzelpunkt

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten weitgehend als unbegründet. Die erhobenen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg. Auch eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hielt der Senat nicht für erforderlich.

 

Dabei übersah der Bundesgerichtshof nicht, dass es in einem Abschnitt des Verfahrens zu einer Verzögerung gekommen war. Das am 8. April 2025 verkündete Urteil war am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangt, die Zustellung an den Verteidiger wurde aber erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt. Nach Auffassung des Gerichts war jedoch nicht allein dieser einzelne Abschnitt entscheidend. Maßgeblich sei, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde. Da das Revisionsverfahren anschließend besonders beschleunigt bearbeitet wurde und das Vorbringen in der Revisionsbegründung umfangreich war, sah der Bundesgerichtshof insgesamt keine rechtsstaatswidrige Verzögerung.

 

Einen Fehler fand der Senat jedoch bei der Bemessung einer Einzelstrafe. Im Fall 73 der Urteilsgründe hatte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt und dabei den Strafrahmen für den Besitz oder Umgang mit kinderpornografischen Inhalten in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Diese Fassung sah damals eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.

 

Das Landgericht hatte aber nicht berücksichtigt, dass der Strafrahmen zum 28. Juni 2024 herabgesetzt worden war. Seitdem beträgt die Mindeststrafe in der einschlägigen Vorschrift drei Monate Freiheitsstrafe. Da im Strafrecht grundsätzlich das mildere Gesetz zu berücksichtigen ist, setzte der Bundesgerichtshof die Einzelstrafe für diesen Fall auf das Mindestmaß von drei Monaten herab.

 

Diese Korrektur änderte jedoch nichts an der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass zahlreiche weitere Einzelstrafen bestehen blieben, darunter drei Strafen von jeweils sechs Jahren, 25 Strafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten sowie weitere Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund schloss der Senat aus, dass das Landgericht bei richtiger Bewertung des Falles 73 eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

 

Auch die Sicherungsverwahrung blieb bestehen. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen, die das Landgericht angenommen hatte, als rechtsfehlerfrei an. Die Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 73 berührte diese Entscheidung nicht. Ebenso blieb das unbefristete Berufsverbot bestehen, das sich auf pflegerische Tätigkeiten mit Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung bezieht.

 

Was die Entscheidung für Strafverfahren in der Revision zeigt

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Revision nicht automatisch zu einer neuen Gesamtbewertung des gesamten Falles führt. Der Bundesgerichtshof prüft, ob Rechtsfehler vorliegen. Findet er nur einen begrenzten Fehler, kann er diesen auch selbst korrigieren, ohne das gesamte Urteil aufzuheben.

 

Für Betroffene in Strafverfahren ist besonders wichtig: Auch scheinbar kleine Fragen wie der richtige Strafrahmen können relevant sein. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine erfolgreiche Einzelkorrektur nicht zwingend zu einer niedrigeren Gesamtstrafe führt, wenn das übrige Urteil auf vielen weiteren und erheblichen Einzelstrafen beruht.

 

Der Beschluss ist damit vor allem ein Beispiel für die genaue, aber begrenzte Kontrolle im Revisionsverfahren. Er zeigt außerdem, dass Gerichte bei Fragen wie Sicherungsverwahrung und Berufsverbot eigenständig prüfen müssen, ob von einem Verurteilten weiterhin Gefahren ausgehen und ob bestimmte berufliche Tätigkeiten künftig ausgeschlossen werden müssen.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre rechtliche Situation in solchen Verfahren sorgfältig zu prüfen und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2026 oder Direktlink.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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