Am 3. März 2025 entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 ORs 1 SRs 69/24) über einen Fall, der die Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung auslotete. Das Gericht entschied über eine vorherige Verurteilung wegen Volksverhetzung. Der Fall dreht sich um eine 57-jährige Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, die auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mehrere Beiträge postete, die sich kritisch gegenüber muslimischstämmigen Migranten äußerten. Lesen Sie über Hintergründe und die Entscheidung des OLG im heutigen Beitrag der Kanzlei Gronemeyer.
Die Hintergründe des Falls: Facebook-Posts und Anklage wegen Volksverhetzung
Im Juli 2023 postete die Angeklagte auf ihrem Facebook-Profil mehrere Beiträge, die sich gegen muslimischstämmige Migranten richteten. In ihren Posts verwendete sie Begriffe wie „fanatische Primatenkultur“ und „das Volk aus dem Morgenland mit ihren Endlos-Forderungen“. Diese Äußerungen führten dazu, dass die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Anklage wegen Volksverhetzung erhob.
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte die Frau im März 2024 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro. In der Berufung reduzierte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Strafe auf 60 Tagessätze zu je 20 Euro, da es davon ausging, dass die Angeklagte die Beiträge nicht selbst verfasst, sondern nur weitergeleitet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft war jedoch der Meinung, dass die Frau sich nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht habe, und legte Revision ein.
Die Angeklagte hatte mehrere Posts weitergeleitet, die sich kritisch gegenüber muslimischen Migranten äußerten. Ein besonders umstrittener Beitrag lautete: „Nicht ein einziger Kulturkreis geht uns so auf die Nerven, plündert uns aus, terrorisiert ganze Stadtviertel wie diese fanatische Primatenkultur mit ihren mittelalterlichen Gebräuchen.“ Ein weiterer Post kritisierte muslimische Eltern, die den Rückzug von Schweinefleisch aus einer Schule in den Niederlanden forderten, und lobte die Antwort eines Bürgermeisters, der darauf bestand, dass sich Muslime an die niederländischen Sitten und Traditionen anpassen müssten.
Die Angeklagte argumentierte, dass sie die Beiträge nur weitergeleitet und nicht selbst verfasst habe. Sie betonte, dass sie keine rechtsradikalen Ansichten vertrete, sondern lediglich eine Realistin sei. Diese Einlassung führte dazu, dass das Landgericht Frankenthal die Strafe reduzierte, da es der Meinung war, dass die Frau sich den Inhalt der Beiträge nicht zu eigen gemacht habe.
Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts: Aufhebung und erneute Prüfung
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob das Urteil des Landgerichts Frankenthal auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Das OLG kritisierte, dass das Landgericht den tatsächlichen Erklärungsinhalt der Äußerungen nicht ausreichend ermittelt habe. Dies sei jedoch notwendig, um eine fundierte Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem durch die Äußerungen beeinträchtigten Rechtsgut vorzunehmen.
Das OLG betonte, dass Meinungsfreiheit grundsätzlich geschützt sei, auch wenn die Meinung scharf und überzogen geäußert werde. Dieser Schutz finde jedoch seine Grenze, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen angreife. Eine Verletzung der Menschenwürde liege vor, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werde, beispielsweise durch die Zuschreibung tierischer Wesenszüge.
Das OLG wies darauf hin, dass das Landgericht eine umfassende Prüfung der Äußerungen vornehmen müsse, um festzustellen, ob diese tatsächlich die Menschenwürde verletzen oder ob sie noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob die Angeklagte die Beiträge selbst verfasst oder lediglich weitergeleitet habe.
Fazit
Das Urteil des OLG Zweibrücken zeigt, wie komplex die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor volksverhetzenden Äußerungen sein kann. Es verdeutlicht auch, dass Gerichte sorgfältig prüfen müssen, ob eine Äußerung tatsächlich die Menschenwürde verletzt, bevor sie zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung gelangen.
Für Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist dieses Urteil von besonderer Relevanz. Es zeigt, dass es wichtig ist, die genauen Umstände und den Kontext von Äußerungen zu berücksichtigen und dass eine fundierte rechtliche Prüfung notwendig ist, um die Grenzen der Meinungsfreiheit zu bestimmen.
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Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.