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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Rechtliche Folgen von Alkoholfahrten auf E-Scootern

Am 8. Januar 2025 fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil, das die rechtlichen Konsequenzen von Alkoholfahrten mit E-Scootern beleuchtet (Az.: 1 ORs 70/24). Es ging dabei um einen Fall, in dem ein Mann unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter führte. Die zentrale Frage war, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die gleichen rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollte wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Auto, insbesondere im Hinblick auf den Führerscheinentzug. Erfahren Sie mehr über die Entscheidung durch das OLG Hamm im heutigen Blogartikel der Kanzlei Gronemeyer.

 

Verlauf und Ausgangslage des Falles

Der Fall nahm in einer Februarnacht 2024 in Hamm seinen Lauf. Ein Mann war gemeinsam mit seiner Freundin auf einem gemieteten E-Scooter unterwegs nach Hause, als die Polizei ihn stoppte. Eine Blutprobe zeigte einen Alkoholwert von 1,51 Promille – weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit.

 

Das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Seine Strafe bestand in einer Geldbuße von 200 Euro (20 Tagessätze à 10 Euro) und einem viermonatigen Fahrverbot. Den Führerschein durfte er allerdings behalten. Das Gericht sah mildernde Umstände, weil es sich „nur“ um eine E-Scooter-Fahrt gehandelt habe.

 

Doch die Staatsanwaltschaft sah das anders und legte Revision ein. Ihrer Meinung nach sollte dem Mann auch der Führerschein entzogen werden. Sie argumentierte: Wer betrunken fährt, gefährdet den Straßenverkehr – egal, ob auf einem Auto oder einem E-Scooter. Deshalb müsse auch hier die volle Härte des Gesetzes gelten.

 

Beurteilung durch das OLG Hamm und Konsequenzen

Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts Hamm in Bezug auf das Fahrverbot und die Ablehnung des Führerscheinentzugs auf. Es stellte klar, dass E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) als Kraftfahrzeuge gelten. Deshalb fallen Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich unter § 69 des Strafgesetzbuches (StGB), der vorsieht, dass bei einer Trunkenheitsfahrt in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

 

Das Gericht betonte, dass auch bei E-Scootern eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille vorliegt. Da der Angeklagte mit 1,51 Promille deutlich über diesem Wert lag, war seine Fahruntüchtigkeit unstrittig. Die Argumentation des Amtsgerichts, es handele sich bei der E-Scooter-Fahrt um einen Ausnahmefall, der den Führerscheinentzug entbehrlich mache, wies das Oberlandesgericht zurück. Es stellte klar, dass auch von alkoholisierten E-Scooter-Fahrern eine ernstzunehmende Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen kann.

 

Hinzu kam, dass der Angeklagte während der Fahrt verbotenerweise eine weitere Person (seine Freundin) auf dem E-Scooter mitnahm. Dies erhöhte das Risiko eines Kontrollverlusts und damit die Gefahr eines Unfalls zusätzlich.

 

Das Oberlandesgericht stellte eindeutig fest, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern gilt. Das bedeutet, dass der Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich vorgesehen ist, wenn jemand alkoholisiert fährt und dabei den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet. Eine Ausnahme ist nur in besonderen Fällen möglich – etwa wenn besondere Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder seines Verhaltens nach der Tat dies rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dafür jedoch keine Anhaltspunkte.

 

Das Urteil des Amtsgerichts wurde in Bezug auf das Fahrverbot und den unterlassenen Führerscheinentzug aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückverwiesen, die nun unter Berücksichtigung der Vorgaben des Oberlandesgerichts über den Führerscheinentzug entscheiden muss.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden dürfen. Wer alkoholisiert E-Scooter fährt und dabei die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet, muss mit deutlich härteren Strafen rechnen, einschließlich des Führerscheinentzugs. Das Gericht sendet damit ein klares Signal an alle E-Scooter-Nutzer: Alkohol und E-Scooterfahren passen nicht zusammen. Es ist wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein und verantwortungsvoll mit dem Thema Alkohol im Straßenverkehr umzugehen – egal ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder dem E-Scooter unterwegs ist.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bieten wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu verteidigen.

 

Dieser Artikel dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 8. Januar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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