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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Raubvorwurf: Wenn Zweifel an der Zeugenaussage zählen

Ein Strafverfahren kann entscheidend davon abhängen, ob ein Zeuge das Geschehen zuverlässig wahrgenommen, behalten und später wiedergegeben hat. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, Aktenzeichen 5 StR 118/26, in dem der 5. Strafsenat über einen Freispruch des Landgerichts Berlin I zu entscheiden hatte.

 

In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer geht es um einen Fall, der auf den ersten Blick wie ein klassischer Raubvorwurf wirkt, bei näherem Hinsehen aber vor allem eine Frage der Beweiswürdigung aufwirft. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, einem Zeugen unter Drohung mit einem Messer ein Mobiltelefon und eine Geldkarte weggenommen zu haben. Das Landgericht konnte sich davon jedoch nicht überzeugen und sprach den Angeklagten frei.

 

Der Bundesgerichtshof musste anschließend prüfen, ob dieser Freispruch rechtlich Bestand haben konnte. Dabei ging es nicht darum, den Fall vollständig neu zu bewerten, sondern darum, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechtsfehler gemacht hatte.

 

Ein nächtlicher Vorwurf und erhebliche Zweifel an der Erinnerung

Nach der Anklage soll sich der Vorfall am 21. August 2024 gegen 3 Uhr in Berlin ereignet haben. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dem Zeugen L. unter Drohung mit einem Messer dessen Mobiltelefon nebst Geldkarte entwendet zu haben. Angeklagt war deshalb ein besonders schwerer Raub.

 

Der Fall nahm jedoch eine Wendung, weil die Belastung des Angeklagten im Wesentlichen von den Angaben des Zeugen abhing. Der Zeuge fand das Mobiltelefon und die Geldkarte noch am selben Tag in einem Fahrradkorb in der Nähe des in der Anklage genannten Tatorts wieder. Damit stand zwar fest, dass die Gegenstände verloren gegangen und später wiedergefunden worden waren. Offen blieb aber, ob sich der von dem Zeugen geschilderte Raub tatsächlich so ereignet hatte.

 

Für das Landgericht Berlin I war besonders wichtig, in welchem Zustand sich der Zeuge zur Zeit des behaupteten Geschehens befand. Nach den Feststellungen litt der Zeuge seit 2017 unter Depressionen, die zu einer sogenannten Depressionsdemenz geführt hatten. Diese wurde im Urteil als mit einer Alzheimerdemenz vergleichbar beschrieben.

 

Hinzu kam, dass der Zeuge zur Zeit der angeklagten Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana stand. Er hatte zuvor fünf Bier und Whiskey-Cola getrunken sowie mehrere Joints geraucht. Unmittelbar nach dem Geschehen trank er außerdem einen mit Alkohol gefüllten Flachmann und eine halbe Flasche Whiskey. Auch in den beiden darauffolgenden Wochen konsumierte er täglich erhebliche Mengen Whiskey-Cola. Das galt ebenfalls für den Tag und den Abend vor seiner polizeilichen Vernehmung am 25. August 2024 um 0.20 Uhr.

 

Seinen Trunkenheitsgrad gab der Zeuge sowohl für den Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls als auch für den Zeitpunkt seiner späteren Vernehmung mit sieben von zehn möglichen Punkten an. Diese Umstände waren für das Gericht nicht nur Randdetails, sondern zentral für die Frage, ob seine Angaben als tragfähige Grundlage für eine Verurteilung dienen konnten.

 

Das Landgericht holte sachverständigen Rat ein. Es kam auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass der Zeuge wegen seiner schweren Depression und der akuten Intoxikation zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Erlebnisse zuverlässig wahrzunehmen, im Gedächtnis abzuspeichern, sicher zu bewahren und später zutreffend wiederzugeben. Damit fehlte dem Gericht die sichere Überzeugung, die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich ist.

 

Das Landgericht sprach den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Revision ein. Sie rügte insbesondere, dass die Beweiswürdigung und die Darstellung des Sachverständigengutachtens im Urteil nicht ausreichen würden.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigt den Freispruch

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Damit blieb der Freispruch des Angeklagten bestehen. Die Staatskasse musste die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen.

 

Wichtig ist dabei der Prüfungsmaßstab in der Revision. Der Bundesgerichtshof entscheidet in einem solchen Verfahren nicht einfach neu, ob er den Angeklagten für schuldig oder unschuldig hält. Er überprüft vielmehr, ob das vorangegangene Urteil Rechtsfehler enthält. Gerade bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht, hier also das Landgericht Berlin I, einen erheblichen Spielraum. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, Zeugen zu hören, ihre Angaben zu bewerten und sich auf Grundlage der Hauptverhandlung eine Überzeugung zu bilden.

 

Der Bundesgerichtshof sah keinen Rechtsfehler darin, dass das Landgericht Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen hatte. Mit Aussagetüchtigkeit ist gemeint, ob eine Person überhaupt in der Lage ist, ein Geschehen zuverlässig wahrzunehmen, zu erinnern und später wiederzugeben. Das ist nicht dasselbe wie die Frage, ob ein Zeuge bewusst lügt. Auch ein Zeuge, der subjektiv ehrlich berichten will, kann aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder starker Intoxikation keine verlässliche Aussagegrundlage bieten.

 

Die Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen hielt der Bundesgerichtshof für ausreichend. Das Landgericht hatte die wesentlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt, also die Tatsachen, auf denen das Gutachten beruhte. Außerdem hatte es die vom Sachverständigen verwendete standardisierte Methode in der Depressionsdiagnostik beschrieben. Mehr war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Eine vollständige Darstellung jedes einzelnen Schrittes der Begutachtung muss in einem Urteil regelmäßig nicht erfolgen.

 

Auch den Vorwurf, das Landgericht habe sich zu stark auf den Sachverständigen verlassen, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das Landgericht habe erkennbar eine eigene Prüfung vorgenommen und seine Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens selbst getroffen. Es habe dabei auch berücksichtigt, dass der Zeuge im Kern konstante Angaben gemacht hatte, abgesehen von der Drohung mit einem Messer.

 

Zudem hatte das Landgericht geprüft, ob die Aussage des Zeugen durch weitere Indizien gestützt wurde. Der Bundesgerichtshof sah insbesondere keine Lücke darin, dass das Mobiltelefon und die Geldkarte später wiedergefunden wurden. Dieser Umstand zeigte zwar, dass die Gegenstände jedenfalls zuvor nicht mehr beim Zeugen waren. Er bewies aber nicht ohne Weiteres, dass der angeklagte Raub tatsächlich stattgefunden hatte.

 

Da sich das Landgericht schon nicht davon überzeugen konnte, dass sich die geschilderte Tat überhaupt ereignet hatte, musste es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht näher erörtern, wie der Angeklagte als vermeintlicher Täter identifiziert worden war. Wenn bereits das Tatgeschehen selbst nicht sicher festgestellt werden kann, kommt es auf die weitere Täterzuordnung nicht entscheidend an.

 

Schließlich beanstandete der Bundesgerichtshof auch nicht, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hatte. Bei freisprechenden Urteilen ist das nur dann notwendig, wenn solche persönlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können. Das war hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall.

 

Was der Fall für Strafverfahren mit unsicherer Zeugenaussage zeigt

Das Urteil macht deutlich, dass eine belastende Aussage in einem Strafverfahren sorgfältig geprüft werden muss, wenn erhebliche Zweifel an der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen bestehen. Entscheidend ist nicht nur, was ein Zeuge berichtet, sondern auch, ob seine Aussage unter den konkreten Umständen verlässlich genug ist.

 

Für Beschuldigte zeigt der Fall, wie wichtig eine genaue Auseinandersetzung mit der Beweislage ist. Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht oder eine Zeugenaussage durch Alkohol, Drogenkonsum oder psychische Erkrankungen beeinflusst sein kann, kommt es auf eine sorgfältige Verteidigung und eine präzise Bewertung der Beweise an.

 

Der Bundesgerichtshof hat hier kein außergewöhnliches neues Rechtsprinzip aufgestellt, sondern die bestehende Linie bestätigt: Ein Freispruch hält revisionsrechtlich stand, wenn das Tatgericht seine Zweifel nachvollziehbar begründet und keine wesentlichen Umstände übergeht.

 

Sollten Sie mit einem ähnlichen strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sein, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre Interessen in solchen Verfahren bestmöglich zu wahren.

 

Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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