Manchmal entsteht juristischer Streit nicht dort, wo der eigentliche Verdacht liegt, sondern bei der Frage, wie Ermittler an Unterlagen kommen dürfen. Genau darum geht es in einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2025 (Az. 12 Qs 41/25): Eine Steuerfahndung verlangte von einem Notar die Herausgabe einer Generalvollmacht, der Notar berief sich auf seine Amtsverschwiegenheit, und ein Ermittlungsrichter ordnete die Herausgabe unter Androhung von Zwangsmitteln an. Was nach einem formalen Zwischenschritt klingt, ist für Betroffene in der Praxis hoch relevant, denn Berufsgeheimnisträger wie Notare geraten dabei schnell zwischen die Fronten. Erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen, wie das Gericht den Fall eingeordnet hat.
Ein Notar zwischen Steuerfahndung und Amtsverschwiegenheit
Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Gebrauchtwagenhändler, der von Rumänien aus agiert haben soll. Im Raum stand der Verdacht, dass zwischen 2016 und 2018 in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzogen wurde, unter anderem durch verschleierte Angaben zur Herkunft von Fahrzeugen. Für die Ermittler wurde dabei eine Generalvollmacht wichtig, denn sie sollte belegen, dass der Neffe des Beschuldigten für ihn Geschäfte vorgenommen hatte.
Der Beschuldigte stellte sich allerdings quer und bestritt, die Vollmacht überhaupt unterschrieben zu haben. Um die Echtheit der Unterschrift prüfen zu können, brauchten die Ermittler das Original der Urkunde. Diese lag nicht bei einer Privatperson, sondern in notarieller Verwahrung. Zuständig war ein Notar aus dem Raum Nürnberg, allerdings nicht als ursprünglicher Beurkundender, sondern als Amtsnachfolger, der die Akten verwahrt.
Für den Notar begann damit eine Situation, die im Berufsalltag zwar selten öffentlich wird, aber durchaus vorkommen kann. Auf der einen Seite steht das Interesse des Staates an wirksamer Strafverfolgung und an Beweismitteln. Auf der anderen Seite steht die notarielle Amtsverschwiegenheit, also die Pflicht, Informationen und Unterlagen aus der notariellen Tätigkeit vertraulich zu behandeln. Notare gehören zu den Berufsgeheimnisträgern. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass sie bestimmte Dinge nicht offenbaren müssen und auch nicht ohne Weiteres offenbaren dürfen.
Als die Steuerfahndung die Herausgabe verlangte, verweigerte der Notar sie unter Hinweis auf genau diese Schweigepflicht. Er befand sich damit in einer besonders heiklen Lage: Wenn er die Unterlagen herausgibt, ohne dass die Schweigepflicht wirksam aufgehoben ist, droht im schlimmsten Fall ein strafrechtliches Risiko wegen Verrats von Privatgeheimnissen. Wenn er sie nicht herausgibt, kann das im Ermittlungsverfahren normalerweise ebenfalls Konsequenzen haben, weil die Strafprozessordnung grundsätzlich eine Herausgabe von Beweismitteln kennt.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Nürnberg wählte daraufhin nicht den Weg einer Durchsuchung, sondern erließ am 08.08.2025 ein richterliches Herausgabeersuchen. Zugleich drohte er dem Notar Zwangsgeld und sogar Haft an, falls die Urkunde nicht herausgegeben werde. Der Notar akzeptierte diese Vorgehensweise nicht, legte Beschwerde ein und brachte die Sache vor das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Das Landgericht stoppt die Zwangsmittel und hebt die Anordnung auf
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Notar Recht und hob das Herausgabeersuchen in der konkreten Form auf. Kernpunkt der Entscheidung war, dass gegen einen Notar als zeugnisverweigerungsberechtigte Person keine Zwangsmittel angedroht oder verhängt werden dürfen, wenn er sich auf seine Verschwiegenheit beruft.
Dabei machte das Gericht deutlich, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das konkrete Dokument theoretisch beschlagnahmt werden könnte oder ob es im Rechtsverkehr ohnehin verwendet werden sollte. Der Schutz greift vielmehr bei der Person des Berufsgeheimnisträgers selbst. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Ermittler gute Gründe haben, eine bestimmte Urkunde zu brauchen, dürfen sie den Notar nicht über den Umweg eines Herausgabeersuchens mit Ordnungsgeld oder Haft „weichkochen“, solange seine Schweigepflicht nicht sauber aufgehoben ist.
Ein weiterer wichtiger Gedanke des Gerichts betrifft die praktische Zwickmühle, in die ein Notar durch ein solches Herausgabeersuchen geraten kann. Ein bloßes Herausgabegesuch, verbunden mit Druckmitteln, verlagert das Risiko auf den Notar. Er müsste dann gewissermaßen auf eigenes Risiko beurteilen, ob er herausgeben darf oder ob er sich damit selbst strafbar machen könnte. Das hielt das Landgericht für unzumutbar. Es betonte, dass der Staat diese Verantwortung nicht auf den Notar abwälzen darf, wenn die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist und keine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.
Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit spielte eine Rolle. Die Staatsanwaltschaft hatte sinngemäß den Eindruck vermittelt, ein Herausgabeersuchen sei das mildere Mittel gegenüber einer Durchsuchung, weil es weniger in die Kanzleiräume eingreife. Das Landgericht stellte jedoch heraus, dass ein „freundlicheres“ Mittel für Berufsgeheimnisträger nicht automatisch milder ist, wenn es sie in ein strafrechtliches Risiko drängt. Ein förmlicher Beschluss, der die Verantwortung klar bei der Justiz verortet, kann für den Notar im Ergebnis sogar die rechtssicherere Variante sein.
Schlussendlich blieb es daher dabei: Die Androhung von Zwangsgeld und Haft gegen den Notar war rechtswidrig. Das Landgericht hob die Entscheidung auf und verwies damit die Ermittlungsbehörden darauf, die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts und der Amtsverschwiegenheit in solchen Konstellationen strikt zu beachten.
Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können
Das Urteil zeigt, wie schnell es bei Ermittlungen zu Konflikten mit Berufsgeheimnissen kommen kann. Wer als Notar, Anwalt oder anderer Berufsgeheimnisträger Post von Ermittlungsbehörden erhält, sollte solche Schreiben nicht als bloße Formalie behandeln, denn die rechtlichen Folgen können erheblich sein.
Gleichzeitig ist die Entscheidung für Mandanten beruhigend, die ihre vertraulichen Angelegenheiten in notariellen Urkunden geregelt haben. Das Gericht hat klar herausgestellt, dass Vertraulichkeit nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass man Berufsgeheimnisträger mit Zwangsmitteln unter Druck setzt. In der Praxis kommt es darauf an, dass Ermittlungsmaßnahmen rechtlich sauber gestaltet werden und die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit nicht stillschweigend auf den Notar verlagert wird.
Sollten Sie vor ähnlichen Herausforderungen im Bereich des Strafrechts stehen, unterstützt Sie die Kanzlei Gronemeyer aus Essen gerne. Mit unserer umfassenden Erfahrung im Strafrecht beraten wir Sie kompetent, insbesondere wenn es um die Wahrung von Schweigepflichten und die Abwägung behördlicher Herausgabeverlangen geht.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.