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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Neubewertung einer Erpressungsanklage nach verfassungsrechtlichen Prinzipien

Am 9. April 2025 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az.: 2 BvR 1974/22) über eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung richtete. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt wurde. Erfahren Sie mehr über den Sachverhalt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im heutigen Blogbeitrag der Kanzlei Gronemeyer.

 

Ursprung und Verlauf des Tattoostudio-Konflikts

Der Fall begann mit einer geschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Mitangeklagten R. und dem Geschädigten, die gemeinsam ein neues Tattoostudio eröffnen wollten. Sie mieteten dafür Räume an und begannen mit den Vorbereitungen. Doch bevor das Studio eröffnet werden konnte, wurde R. festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Der Geschädigte betrieb das Studio daraufhin alleine.

 

Während seiner Haftzeit verbreitete R. den Vorwurf, dass der Geschädigte ihn finanziell übervorteilt habe. R. forderte den Geschädigten telefonisch auf, sich aus dem Tattoostudio zurückzuziehen. Der Geschädigte zeigte sich grundsätzlich bereit, seine Geschäftsanteile abzugeben, wollte jedoch den Namen und das Logo des Studios behalten. Er bestand darauf, diese Streitfrage zuerst zu klären.

R. bestimmte daraufhin den Beschwerdeführer und weitere Mitangeklagte, das Tattoostudio aufzusuchen und den Geschädigten unter Anwendung körperlicher Gewalt zu zwingen, eine Erklärung zu unterzeichnen, die seine bedingungslose Abtretung der Geschäftsanteile an R. bestätigte. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen verabredeten, den Geschädigten in das Studio zu locken, das aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen war, und ihn dort zur Unterschrift zu zwingen.

 

Am Tatort angekommen, setzten der Beschwerdeführer und seine Komplizen Schlagwerkzeuge und Studioinventar ein, um den Geschädigten mit Schlägen und Tritten zu traktieren. Unter dem Eindruck der Gewalt und der Überlegenheit der Angreifer unterschrieb der blutende Geschädigte schließlich die Erklärung, die seine Rechte am Tattoostudio an R. abtrat.

 

Verfassungsrechtliche Überprüfung und Aufhebung des Urteils

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer legte Revision ein und rügte unter anderem, dass keine konkreten Feststellungen zum vermeintlichen Vermögensschaden getroffen worden seien. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision jedoch ohne nähere Begründung.

 

Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Er argumentierte, dass die Verurteilung gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße, da keine konkreten Feststellungen zum Vermögensschaden getroffen worden seien. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf. Es stellte fest, dass die Feststellungen des Landgerichts zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprachen.

 

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass für eine Verurteilung wegen Erpressung konkrete Feststellungen zum Vermögensschaden erforderlich sind. Es reichte nicht aus, dass der Geschädigte zur Aufgabe des Tattoostudios gezwungen wurde. Es musste auch festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten entstanden war. Da solche Feststellungen fehlten, verletzte das Urteil des Landgerichts das Bestimmtheitsgebot.

 

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurück. Es stellte klar, dass eine Verurteilung wegen eines Erpressungsdelikts ohne die erforderlichen Feststellungen zum Vermögensnachteil unterbleiben müsse.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass Gerichte bei der Verurteilung wegen Erpressung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum Vermögensschaden treffen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Verurteilung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bieten wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu verteidigen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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