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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Heroinhandel: Wirkstoffgehalt kann die Strafe beeinflussen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026, Aktenzeichen 5 StR 187/26, ein Urteil des Landgerichts Berlin I teilweise aufgehoben. Es ging um den Handel mit Heroin, um die Schätzung des Wirkstoffgehalts und um die Frage, welche Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen.

 

Der Fall zeigt, wie wichtig auch scheinbar technische Details in einem Strafverfahren sein können. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten hängt die Höhe der Strafe nicht nur von der Menge der Drogen ab, sondern auch davon, wie hoch der Wirkstoffanteil ist. Was der Bundesgerichtshof daran beanstandet hat, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer.

 

Ein Verfahren um Heroinhandel und mehrere Einzelverkäufe

Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten am 20. November 2025 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei weiteren Fällen verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug fünf Jahre und sechs Monate. Außerdem traf das Landgericht eine Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen.

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte gewerbsmäßig mit Heroin in Form sogenannter „Szenekugeln“. Seinen Vorrat füllte er monatlich auf. Für die Absprachen mit Käufern nutzte er ein Mobiltelefon. Die Übergabe der Drogen soll nicht durch ihn persönlich erfolgt sein, sondern durch von ihm instruierte und dirigierte „Läufer“. Diese übergaben die Drogen gegen Zahlung des Kaufpreises und lieferten die im Tatzeitraum erzielten Tageseinnahmen anschließend beim Angeklagten ab. Insgesamt ging es dabei um 4.000 Euro.

 

Für die Strafhöhe spielte eine zentrale Rolle, welche Wirkstoffmengen in den einzelnen Monaten gehandelt wurden. Das Landgericht ging für Dezember 2024 von 11,97 Gramm Heroin-Hydrochlorid aus, für Januar 2025 von 6,38 Gramm und für Februar 2025 von 4,73 Gramm. Heroin-Hydrochlorid bezeichnet dabei den tatsächlich wirksamen Stoffanteil, der im Strafrecht bei der Bewertung von Betäubungsmittelmengen besonders relevant ist.

 

Um diese Mengen zu bestimmen, stützte sich das Landgericht auf ein Wirkstoffgutachten zu Heroin, das in einem der Fälle sichergestellt worden war. Nach einem Sicherheitsabschlag schätzte es die Wirkstoffkonzentration auf 13,51 Prozent. Auf dieser Grundlage wurden die Einzelstrafen gebildet und anschließend die Gesamtstrafe festgesetzt.

 

Der Angeklagte legte Revision ein. Mit der Revision wird ein Urteil nicht vollständig neu verhandelt, sondern rechtlich überprüft. Der Bundesgerichtshof prüfte daher, ob das Landgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler gemacht hatte.

 

Der Bundesgerichtshof beanstandet die Strafzumessung

Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Der Schuldspruch blieb bestehen, die Verurteilung als solche wurde also nicht aufgehoben. Beanstandet wurden aber mehrere Einzelstrafen sowie die daraus gebildete Gesamtstrafe.

 

Der erste entscheidende Punkt betraf die Schätzung des Wirkstoffgehalts. Das Landgericht hatte für die Fälle aus Dezember 2024 und Februar 2025 auf einen Wert von 13,51 Prozent Heroin-Hydrochlorid abgestellt. Dabei hatte es jedoch übersehen, dass auch in einem weiteren Fall Heroin sichergestellt und untersucht worden war. Aus den im Urteil mitgeteilten Angaben ergab sich dort nur eine Wirkstoffkonzentration von 6,8 Prozent.

 

Diese Abweichung war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erheblich. Wenn zwei Untersuchungsergebnisse so deutlich auseinanderliegen, darf das Gericht nicht einfach nur auf eines davon zurückgreifen, ohne sich mit dem anderen Ergebnis auseinanderzusetzen. Gerade weil die Wirkstoffmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor ist, musste das Landgericht erklären, wie es trotz der abweichenden Untersuchung zu seiner Schätzung gelangte.

 

Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer niedrigeren angenommenen Wirkstoffkonzentration auch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Deshalb wurden die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen aufgehoben. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt in diesen Fällen müssen nun neu bewertet werden.

 

Ein weiterer Fehler betraf den Fall aus Januar 2025. Dort hatte das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ein Teil des zum Handel bestimmten Heroins von der Polizei sichergestellt wurde und deshalb nicht in den Verkehr gelangte. Auch dieser Umstand kann für die Strafhöhe bedeutsam sein. Zwar bleibt der Vorwurf des Handeltreibens bestehen, doch macht es bei der Strafzumessung einen Unterschied, ob Drogen tatsächlich weiterverkauft oder ob sie vorher sichergestellt werden.

 

Weil mehrere Einzelstrafen aufgehoben wurden, konnte auch die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten nicht bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Diese muss nun über die betroffenen Strafen erneut verhandeln und entscheiden.

 

Die Einziehungsentscheidung ergänzte der Bundesgerichtshof dagegen nur. Der Angeklagte haftet für den Einziehungsbetrag von 4.000 Euro als Gesamtschuldner. Hintergrund ist, dass die Kaufpreise zunächst den eingesetzten „Läufern“ zuflossen und anschließend als gesammelte Tageseinnahmen an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Eine konkrete Benennung der weiteren Gesamtschuldner war dafür nicht erforderlich.

 

Was zeigt der Beschluss für Betäubungsmittelverfahren?

Der Beschluss macht einen wichtigen Punkt deutlich: Bei Betäubungsmittelverfahren kommt es in der Strafzumessung oft auf genaue Feststellungen an. Wenn der Wirkstoffgehalt geschätzt wird, müssen abweichende Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar berücksichtigt werden.

 

Für Beschuldigte kann das erhebliche Bedeutung haben, weil eine fehlerhafte Bewertung der Wirkstoffmenge die Höhe der Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe beeinflussen kann. Ebenso kann es strafmildernd ins Gewicht fallen, wenn Drogen sichergestellt wurden und nicht mehr in den Handel gelangen konnten.

 

Der Fall zeigt daher, dass eine Revision auch dann erfolgreich sein kann, wenn der Schuldspruch bestehen bleibt. Entscheidend kann sein, ob das Gericht bei der Strafzumessung alle wesentlichen Umstände beachtet und nachvollziehbar begründet hat.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu begleiten.

 

Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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