Wenn innerhalb einer Familie Gewalt eskaliert, stellt sich nicht nur die Frage nach der Verantwortung der unmittelbaren Täter, sondern auch nach der Rolle derjenigen, die daneben stehen und nichts tun. Genau darum geht es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 (Az. 3 StR 11/25): Eine Mutter war während eines tödlichen Angriffs im Haus anwesend, verließ jedoch wortlos den Ort des Geschehens. Der BGH hob die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung teilweise auf, weil aus seiner Sicht näher zu prüfen ist, ob eine Beteiligung an der Tötung durch Unterlassen oder sogar durch vorherige Unterstützung in Betracht kommt. Was das im Kern bedeutet und warum solche Fälle auch für Angehörige rechtlich brisant sein können, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.
Ein zerrüttetes Zusammenleben und ein Gespräch mit fatalem Unterton
Im Zentrum des Falls steht eine Familie aus dem Raum Trier. Die Angeklagte J. L. lebte früher in einer nicht ehelichen Gemeinschaft mit dem später getöteten B. Gemeinsam bewohnten sie ein Einfamilienhaus, zusammen mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Außerdem lebte dort J. L.s ältester Sohn S., der zur Tatzeit 16 Jahre alt war. Ebenfalls beteiligt war W., ebenfalls 16 Jahre alt, der Halbbruder von S.
Die Beziehung zwischen J. L. und B. war jedoch spätestens im Herbst 2022 zerbrochen. Zwar blieb B. im Haus wohnen, doch das Zusammenleben war deutlich getrennt. Er nahm kaum noch am Familienleben teil, aß nur selten gemeinsam mit den anderen und schlief in der Regel allein auf der Wohnzimmercouch. Es war also ein angespanntes Nebeneinander, bei dem Konflikte offenbar nicht ausblieben.
Besonders belastend wurde ein Gespräch vor dem Tattag. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erklärte S. im Beisein seiner Mutter und von W., er würde B. gerne töten. J. L. reagierte darauf nach den Feststellungen des Gerichts mit einem Nicken. Anschließend sprachen die beiden Jugendlichen darüber, wie man eine solche Tat ausführen könnte, und kamen dabei auf die Idee, B. von hinten auf den Kopf zu schlagen. Die Mutter hörte dieses Gespräch mit. Kurz darauf sagte sie zudem zu den beiden Jugendlichen, sie sollten sich überlegen, wie man B. „loswerden“ könne. W. verstand diese Äußerung nach den Feststellungen nicht als Tötungsauftrag, sondern eher als Aufforderung, sich räumlich zu distanzieren.
Am Abend des 30.12.2022 kam es dann im ersten Obergeschoss des Hauses zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen J. L. und B. Als die beiden Jugendlichen hinzukamen, sahen sie, wie B. die frühere Lebensgefährtin am Arm ergriff. Daraufhin fassten S. und W. spontan den Entschluss, B. zu töten, nach ihrer Vorstellung, um weitere Übergriffe auf die Mutter zu verhindern.
Die beiden Jugendlichen bewaffneten sich mit einem Baseballschläger und einem Rollgabelschlüssel und nahmen außerdem zu Schlaufen verbundene Kabelbinder mit. Sie warteten, bis B. das Badezimmer aufsuchte, versteckten sich in einem Abstellraum und folgten ihm, als er wieder herauskam. S. schlug B. von hinten mindestens einmal mit dem Baseballschläger auf den Kopf, sodass er zurücktaumelte. W. schlug anschließend mindestens einmal mit dem Rollgabelschlüssel gegen den seitlichen Hinterkopf. B. ging zu Boden, und es folgte ein weiterer Schlag mit dem Baseballschläger, der den Oberschenkel traf.
Während dieses Angriffs stand J. L. in der Küche bei geöffneter Tür. Sie nahm das Geschehen wahr, verließ jedoch wortlos die Küche und ging ins zweite Obergeschoss. Sie griff nicht ein und leistete auch keine Hilfe, obwohl sie examinierte Krankenschwester war. Später folgten weitere Schläge auf den Kopf. Schließlich strangulierte W. auf Aufforderung von S. den Hals des Opfers mit den Kabelbindern, bis B. starb. Danach wurde die Leiche in ein Waldgebiet gebracht und vergraben.
Der BGH verlangt eine neue Prüfung der Verantwortung der Mutter
Das Landgericht Trier hatte J. L. im betreffenden Tatkomplex nicht wegen Beteiligung an der Tötung verurteilt, sondern „nur“ wegen unterlassener Hilfeleistung. Die beiden Jugendlichen wurden hingegen wegen heimtückischen Mordes schuldig gesprochen. Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es bei der Mutter an einer sogenannten Garantenpflicht, die für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens bei einem Tötungsdelikt wichtig sein kann. Vereinfacht gesagt geht es dabei um eine rechtliche Pflicht, einen Erfolg zu verhindern, also etwa eine schwere Gewalttat zu stoppen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Bewertung in zentralen Punkten nicht mitgetragen. Er hat zwar bestätigt, dass J. L. nach der Trennung nicht mehr automatisch eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem späteren Opfer B. hatte. Eine solche Pflicht kann zwar in einer intakten Lebensgemeinschaft entstehen, sie entfällt aber im Regelfall, wenn die Beziehung tatsächlich beendet ist und die Partner das auch im Alltag erkennbar getrennt leben. Genau das nahm der BGH hier an.
Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Gegenüber ihrem minderjährigen Sohn hatte J. L. nach Auffassung des BGH eine sogenannte Überwachungsgarantenstellung. Das bedeutet, dass Eltern grundsätzlich dafür verantwortlich sind, ihr minderjähriges Kind zu beaufsichtigen und in bestimmten Situationen auch Dritte vor Schäden zu schützen, die durch das Kind verursacht werden könnten. Diese Pflicht besteht nach der Entscheidung nicht nur bei kleinen Kindern, sondern grundsätzlich auch bei strafmündigen Jugendlichen, also auch mit 16 Jahren. Allerdings ist das Maß dessen, was Eltern tatsächlich unternehmen müssen, immer eine Frage des Einzelfalls. Es hängt insbesondere davon ab, ob es konkrete Anhaltspunkte für strafbares Verhalten gibt.
Genau solche Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen nahe. Die Mutter hatte bereits vor dem Tattag eine Tötungsäußerung gehört, mit einem Nicken reagiert und eine weitere, zumindest missverständliche Aufforderung geäußert, man solle überlegen, wie man B. „loswerden“ könne. Spätestens aber, als der Angriff begann und sie ihn wahrnahm, konnte sie nicht einfach so behandelt werden, als hätte sie mit alledem nichts zu tun.
Der BGH betont, dass nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass J. L. durch ein rechtzeitiges verbales Einschreiten ihren Sohn hätte stoppen können. Das Landgericht war sogar selbst davon überzeugt, dass ein Eingreifen nach dem ersten Schlag möglich gewesen wäre. Außerdem hätte sie aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung zumindest eine Erstversorgung versuchen können. Ob ein Einschreiten den Tod tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert oder zumindest deutlich verzögert hätte, war aus Sicht des BGH vom Landgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden. Genau diese Frage ist aber für eine mögliche Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Tötung durch Unterlassen bedeutsam.
Zusätzlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass auch ein aktiver Beitrag im Vorfeld in Betracht kommen kann. Besonders das Nicken auf die Tötungsankündigung könnte als psychische Beihilfe gewertet werden. Psychische Beihilfe bedeutet, dass jemand die Tat nicht körperlich unterstützt, aber den Täter innerlich bestärkt oder ihm Rückhalt gibt. Interessant an der Entscheidung ist dabei, dass eine solche Bestärkung nach Ansicht des BGH sogar schon vor dem endgültigen Tatentschluss möglich ist. Anders gesagt: Auch wenn die Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest entschlossen waren, kann eine zustimmende Reaktion später eine fördernde Wirkung entfalten.
Da die Feststellungen insgesamt nicht ausreichten, um die Rolle der Mutter abschließend zu bewerten, hob der BGH den betreffenden Teil des Urteils auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Dort muss nun neu verhandelt und sorgfältiger geklärt werden, ob und in welcher Form J. L. sich strafbar gemacht haben könnte, etwa als Teilnehmerin durch Unterlassen oder durch eine vorherige psychische Unterstützung. Damit steht nicht automatisch fest, dass sie wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wird, aber es ist eben auch nicht ausgeschlossen. Genau diese offene, aber konsequent nachzuprüfende Einzelfallbewertung war dem BGH wichtig.
Was Angehörige aus dem Fall mitnehmen sollten
Das Urteil zeigt in einem sehr ernsten Kontext, dass „nichts tun“ strafrechtlich weit mehr bedeuten kann als eine bloße unterlassene Hilfeleistung. Für Eltern minderjähriger Kinder kann eine rechtliche Pflicht bestehen, gefährliche Handlungen des eigenen Kindes zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn das Kind bereits strafmündig ist und vermeintlich „weiß, was es tut“.
Gleichzeitig macht der BGH deutlich, dass es nicht um eine pauschale Dauerüberwachung von Jugendlichen geht. Entscheidend sind konkrete Warnzeichen und die Frage, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre. Wer frühzeitig Ankündigungen schwerer Gewalt hört oder eine akute Eskalation erlebt, muss damit rechnen, dass Gerichte genau hinschauen, ob ein Einschreiten erwartet werden konnte.
Wenn Sie selbst mit einem schwerwiegenden Konflikt im familiären Umfeld konfrontiert sind oder Ihnen vorgeworfen wird, nicht eingegriffen zu haben, lohnt sich frühzeitig rechtlicher Rat. Denn gerade bei Unterlassen, Garantenpflicht und psychischer Beihilfe hängt sehr viel von den konkreten Umständen, den Möglichkeiten vor Ort und der nachweisbaren inneren Haltung ab. Dort kann die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Sie unterstützen. Mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet begleiten wir Sie engagiert und kompetent, um Ihre Rechte in komplexen Verfahren bestmöglich zu vertreten.
Dieser Blog-Beitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.