Wenn ein Patient nach einer fehlerhaften Behandlung verstirbt, stellt sich im Strafrecht schnell die Frage, ob es bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Tat bleibt oder ob sogar ein Tötungsdelikt im Raum steht. Gerade bei medizinischen Fehlern ist diese Abgrenzung schwierig, weil ein gefährliches Vorgehen nicht automatisch bedeutet, dass der Täter den Tod auch billigend in Kauf genommen hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen 2 StR 635/25, mit einem solchen Fall befasst. In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer geht es um eine Angeklagte, die ohne ärztliche Approbation als Anästhesistin tätig war, um einen verstorbenen Patienten und um die Frage, warum der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigte, aber keine Verurteilung wegen Mordes verlangte.
Eine falsche Ärztin im Krankenhaus
Die Angeklagte war Diplom-Biologin und ausgebildete Heilpraktikerin. Im Jahr 2015 bewarb sie sich bei einem Krankenhaus in F. als Assistenzärztin zur Weiterbildung in der internistischen Abteilung. Dabei legte sie eine gefälschte Approbationsurkunde und einen unrichtigen Lebenslauf vor, in dem unter anderem ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium aufgeführt war.
Ihr war bewusst, dass sie ohne Approbation nicht als Ärztin eingestellt worden wäre. Trotzdem nahm sie die Tätigkeit auf. Zunächst arbeitete sie in der Inneren Abteilung, später wechselte sie in die Anästhesie. Dort wurde sie bei einer Vielzahl von Operationen als Narkoseärztin eingesetzt.
Im Mittelpunkt der Revision stand ein konkreter Fall: Der 58 Jahre alte Ehemann der Nebenklägerin wurde am 17. Mai 2017 in der Klinik operiert. Es ging um den Wechsel eines dislozierten Katheters. Während der Operation war die Angeklagte als Anästhesistin tätig. Nach den Feststellungen unterliefen ihr mehrere Behandlungsfehler, die bei einem durchschnittlich ausgebildeten Assistenzarzt nicht zu erwarten gewesen wären.
Die Situation war besonders kritisch, weil der Patient schwere kardiale Vorerkrankungen hatte. Nach den Feststellungen hätte die Narkose von einem zumindest langjährig ausgebildeten Assistenzarzt mit Facharztreife durchgeführt werden müssen. Die Angeklagte war dazu nicht in der Lage.
Während der Narkose musste auf ihre Veranlassung zweimal eine Oberärztin der Anästhesie hinzukommen. Nach der Operation kam es bei dem Patienten zu schweren Schäden an Herz und Leber. Er erlitt unter anderem ein Multiorganversagen, einen kardiogenen Schock und ein septisches Kreislaufversagen. Am 19. Mai 2017 verstarb er. Die fehlerhaft durchgeführte Narkose war nach den Feststellungen in erheblichem Maße ursächlich für den kardiogenen Schock und das Multiorganversagen.
Das Verfahren hatte bereits eine längere Vorgeschichte. In einem ersten Rechtsgang war die Angeklagte unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht Kassel die Angeklagte unter anderem wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren fest.
Die Nebenklägerin wollte damit nicht akzeptieren, dass im Fall ihres verstorbenen Ehemannes keine Verurteilung wegen Mordes erfolgte. Sie legte Revision ein und erstrebte eine entsprechende Verurteilung.
Warum der Bundesgerichtshof keinen Mord annahm
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Nebenklägerin. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landgerichts Kassel, soweit es den hier relevanten Fall betrifft.
Zunächst scheiterte eine Verfahrensrüge bereits daran, dass die Nebenklägerin einen ablehnenden Beschluss des Landgerichts nicht vorgelegt hatte. Für den Kern des Falles wichtiger war aber die sogenannte Sachrüge, also die Frage, ob das Landgericht das materielle Strafrecht richtig angewendet hatte.
Der zentrale Punkt war der bedingte Tötungsvorsatz. Dieser liegt vor, wenn jemand den Tod eines Menschen als mögliche Folge seines Handelns erkennt und sich damit abfindet. Es reicht also nicht aus, dass eine Handlung objektiv sehr gefährlich ist. Zusätzlich muss festgestellt werden, dass der Täter den möglichen Tod innerlich hinnimmt oder ihm jedenfalls gleichgültig gegenübersteht.
Davon zu unterscheiden ist die bewusste Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand zwar erkennt, dass ein schlimmer Erfolg eintreten kann, aber ernsthaft darauf vertraut, dass dies nicht geschehen werde. Genau an dieser Grenze bewegte sich der Fall.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch schwere Behandlungsfehler und die Durchführung einer Narkose ohne Medizinstudium nicht automatisch zu einem bedingten Tötungsvorsatz führen. Das Gericht verlangte vielmehr eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. Dazu gehören die konkrete Gefährlichkeit der Handlung, das Wissen der Angeklagten, ihre Motivation, ihre Persönlichkeit und das Verhalten während der Behandlung.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte wusste, dass sie keine Ärztin war und dass die Patienten bei Kenntnis ihrer fehlenden Qualifikation nicht in die Anästhesie eingewilligt hätten. Sie wusste auch, dass die eingesetzten Opiate dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen und nur von approbierten Ärzten verabreicht werden durften. Zudem war ihr der kritische Gesundheitszustand der Patienten bekannt. Sie hielt es für möglich, dass Patienten durch ihre Anästhesie und durch Behandlungsfehler schwere Schäden erleiden oder sogar versterben könnten.
Trotzdem konnte das Landgericht nicht feststellen, dass sie den Tod des Patienten billigend in Kauf nahm. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Beweiswürdigung nicht. Er hob hervor, dass die Angeklagte nach ihrer Einarbeitung alleinverantwortlich mit Narkosen betraut worden war und daraus Vertrauen in ihre angelernten Fähigkeiten entwickelt haben konnte. Außerdem hatte sie in dem konkreten Fall zweimal eine Oberärztin hinzugezogen. Dieses Verhalten wertete das Landgericht als Hinweis darauf, dass sie erkannte Probleme nicht ignorierte, sondern versuchte, Hilfe zu holen.
Auch die Dokumentation der Anästhesie sprach nach Auffassung des Landgerichts gegen die Annahme, sie habe einen tödlichen Ausgang billigend hingenommen. Denn eine sorgfältige Dokumentation konnte gerade ermöglichen, Behandlungsfehler später nachzuvollziehen. Hinzu kam, dass die Angeklagte kein erkennbares Interesse daran hatte, durch Todesfälle ihre Stellung als vermeintliche Ärztin zu gefährden.
Der Bundesgerichtshof betonte, dass ein Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht einfach durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Es prüft nur, ob die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder sonst rechtsfehlerhaft ist. Einen solchen Fehler sah der Bundesgerichtshof nicht. Deshalb blieb es bei der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und nicht wegen Mordes.
Gefährliches Handeln ist nicht automatisch Tötungsvorsatz
Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig Gerichte zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unterscheiden müssen. Selbst wenn ein Verhalten grob pflichtwidrig und für andere lebensgefährlich ist, darf der Vorsatz nicht allein aus der Gefährlichkeit abgeleitet werden.
Für Betroffene und Angehörige kann eine solche Abgrenzung schwer nachvollziehbar sein, weil der tatsächliche Schaden im Vordergrund steht. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht nur darauf an, was passiert ist, sondern auch darauf, welche innere Haltung dem Täter im Zeitpunkt der Tat nachgewiesen werden kann.
Der Fall macht deutlich, dass medizinische Strafverfahren häufig eine genaue Prüfung der Behandlungssituation, der fachlichen Voraussetzungen und der inneren Vorstellung der handelnden Person erfordern. Gerade deshalb ist eine sachkundige rechtliche Einordnung wichtig, wenn nach einem schweren Behandlungsfehler strafrechtliche Fragen im Raum stehen.
Sollten Sie ein ähnliches Problem im Strafrecht haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht können wir Sie kompetent und engagiert unterstützen, um Ihre Interessen in solchen Verfahren bestmöglich zu wahren.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.