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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Einziehung bei Cannabis: Wann Verkaufswerte zum Tatertrag zählen

Wer wegen Handels mit Cannabis oder Betäubungsmitteln verurteilt wird, muss nicht nur mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Häufig geht es zusätzlich um die Einziehung von Geldbeträgen, also darum, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Staat dem Verurteilten wieder entzieht. Gerade dieser Punkt kann in Strafverfahren erhebliche Bedeutung haben, weil die Beträge schnell sehr hoch werden.

 

In einem Beschluss vom 5. Mai 2026 hat sich der Bundesgerichtshof mit einer solchen Einziehungsentscheidung befasst. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 StR 55/26 und betraf ein Urteil des Landgerichts Itzehoe. Worum es in dem Fall ging und weshalb die Einziehung am Ende deutlich reduziert wurde, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer.

 

Hohe Strafe und noch höhere Einziehung

Das Landgericht Itzehoe hatte den Angeklagten am 24. Juli 2025 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug vier Jahre und neun Monate.

 

Zugleich stellte das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest. Dafür wurde ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat und zwei Wochen bestimmt. Das bedeutet, dass dieser Zeitraum bei der Vollstreckung der Strafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wird.

 

Neben der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 Euro an. Vereinfacht gesagt geht es bei einer solchen Einziehung darum, dass jemand die finanziellen Vorteile aus einer Straftat nicht behalten soll. Ist das konkret erlangte Geld nicht mehr vorhanden, kann der entsprechende Wert eingezogen werden.

 

Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und erhob die Sachrüge. Damit wird geltend gemacht, dass das materielle Recht fehlerhaft angewendet wurde. Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stand dann vor allem die Frage, ob die vom Landgericht angenommene Höhe der Einziehung rechtlich Bestand haben konnte.

 

Der BGH bestätigt die Verurteilung, korrigiert aber die Einziehung

Der Bundesgerichtshof fand beim Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung und die verhängte Freiheitsstrafe blieben daher bestehen.

 

Anders sah es bei der Einziehung aus. Im Fall 5 der Urteilsgründe durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von 15.600 Euro eingezogen werden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesem Fall Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana genau in dieser Höhe erlangt.

 

Das Landgericht hatte jedoch den Verkaufswert von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt, die der Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte. Das genügte dem Bundesgerichtshof nicht. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass Drogen, die Gegenstand des Handels sind, rechtlich nicht ohne Weiteres als Taterträge gelten. Sie sind vielmehr Tatobjekte. Tatertrag ist das, was der Täter durch die Tat tatsächlich erlangt, etwa der erzielte Verkaufserlös.

 

Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass der Käufer beim Erwerb von Drogen im Inland kein Eigentum daran erlangt. Auch die Weitergabe der Drogen an Abnehmer im Rahmen des Handels begründet nach der Rechtsprechung nicht automatisch eine Wertersatzeinziehung in Höhe des möglichen Verkaufswertes. Für die Einziehung kommt es deshalb nicht schlicht darauf an, welchen Marktwert die Drogen gehabt hätten, sondern darauf, was dem Angeklagten rechtlich zurechenbar tatsächlich zugeflossen ist.

 

Zusätzlich sah der Bundesgerichtshof in mehreren weiteren Fällen teilweise von der Einziehung ab. In den Fällen 1 und 2 entfiel die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Im Fall 3 blieb es nach einer Reduzierung um 8.500 Euro bei 147.500 Euro, im Fall 4 nach einer Reduzierung um 86.000 Euro bei 40.000 Euro und im Fall 7 nach einer Reduzierung um 23.500 Euro bei 84.000 Euro.

 

Insgesamt blieb damit nicht mehr die ursprünglich angeordnete Einziehung von 641.890 Euro bestehen, sondern eine Einziehung in Höhe von 398.390 Euro. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Trotz dieses Teilerfolgs musste der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels tragen, weil der Bundesgerichtshof den Erfolg der Revision im Verhältnis zum gesamten Rechtsmittel als geringfügig bewertete.

 

Warum die genaue Berechnung der Einziehung wichtig ist

Der Beschluss zeigt, dass sich ein genauer Blick auf die Einziehungsentscheidung lohnen kann. Auch wenn eine Verurteilung und die Strafe selbst bestehen bleiben, kann die Höhe der eingezogenen Beträge rechtlich angreifbar sein.

 

Gerade in Verfahren wegen Cannabis- oder Betäubungsmittelhandels werden häufig hohe Summen angesetzt. Entscheidend ist jedoch, ob es sich tatsächlich um erlangte Taterträge handelt oder ob lediglich der Wert von Drogen zugrunde gelegt wurde, die als Tatobjekte eine andere rechtliche Behandlung erfahren. Für Beschuldigte und Verurteilte kann dieser Unterschied erhebliche finanzielle Folgen haben.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem im Zusammenhang mit Einziehungsentscheidungen in einem Strafverfahren haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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