Dürfen Gerichte eine vom Verteidiger verlesene Erklärung so behandeln, als hätte der Angeklagte sie selbst abgegeben, und dürfen sie sogar Beweisanträge als eigene Aussagen des Angeklagten werten? Mit dieser Frage befasst sich ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2025, Az. 3 ORs 29/25. In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen erfahren Sie, was das Gericht entschieden hat und warum das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben wurde.
Ein gefälschter Briefkopf und viele offene Fragen
Im Mittelpunkt steht ein Angeklagter, der zuvor als Richter tätig war und im Jahr 2016 anwaltliche Schriftsätze unter dem Namen eines in T. ansässigen Rechtsanwalts verfasst haben soll. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden insgesamt fünfzehn Schriftsätze erstellt und an verschiedene Empfänger versandt, darunter eine Bankfiliale und die Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts. Der Briefkopf trug den Namen des Rechtsanwalts, allerdings waren die Kontakt- und Kontodaten auf den Angeklagten abgeändert, außerdem war die Unterschrift des Rechtsanwalts als Scan eingefügt. Teilweise wurden in den Schreiben Anwaltsgebühren geltend gemacht. Für die Empfänger sollte der Eindruck entstehen, ein richtiger Rechtsanwalt sei tätig geworden.
Eine wichtige Rolle spielte die frühere Sekretärin des Rechtsanwalts, die in den Akten als Zeugin Q. bezeichnet wird. Nach der Darstellung des Angeklagten war sie es, die die Schriftsätze auf dem Kanzleibriefkopf fertigte und versandte, während er sich im Hintergrund um die inhaltlichen Entwürfe kümmerte. Der Angeklagte berief sich darauf, davon ausgegangen zu sein, dass die Sekretärin hierfür eine umfassende Vollmacht des Rechtsanwalts besessen habe. Der betroffene Rechtsanwalt O. wies demgegenüber eine solche Ermächtigung klar zurück und erklärte, von den verfahrensgegenständlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt zu haben.
Der Fall nahm prozessual bereits einen längeren Weg. Zunächst verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. In der Berufungsinstanz änderte das Landgericht Bielefeld lediglich die rechtliche Einordnung geringfügig, hielt aber an der Verurteilung fest. Entscheidenden Einfluss auf die Beweiswürdigung hatte dabei, dass der Angeklagte sich im Berufungsverfahren nicht vollständig schwieg, sondern teils mündlich zur Sache sprach und zusätzlich eine von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen ließ. In dieser schriftlichen Erklärung nahm er Bezug auf Nachfragen aus einem früheren Termin und formulierte, dass diese Fragen nunmehr beantwortet würden. Darüber hinaus stellte die Verteidigung einen Beweisantrag, in dem unter anderem behauptet wurde, die Sekretärin habe die Zivilsachen in der Kanzlei eigenständig bearbeitet und hierfür eine entsprechende Vollmacht gehabt.
Das Landgericht ordnete sowohl Teile der verlesenen Erklärung als auch Passagen aus dem Beweisantrag als Einlassung des Angeklagten ein. Diese Zurechnung war entscheidend, weil sie die Sicht des Landgerichts auf die innere Tatseite prägte, also auf die Frage, was der Angeklagte wusste und wollte. Gerade hier lag die Bruchstelle. Der Angeklagte wollte sich durch Beweisanträge Beweis verschaffen, ohne sich selbst zu belasten, und zugleich seine Sicht des Geschehens geordnet vortragen. Das Landgericht sah darin allerdings weitgehend eigene Aussagen des Angeklagten. Genau hier setzte die spätere Revision an, mit der gerügt wurde, das Urteil beruhe nicht vollständig auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung und habe Erklärungen unzulässig als Einlassungen gewertet.
Was als Einlassung zählt und was nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Kern der Entscheidung ist folgender: Erklärungen des Verteidigers sind zunächst eigene Prozesserklärungen des Verteidigers. Sie werden nur dann zur Einlassung des Angeklagten, wenn der Angeklagte erkennen lässt, dass er sie als eigene Aussage verstanden wissen will. Das kann ausdrücklich geschehen oder sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, etwa wenn der Angeklagte selbst unterschreibt, in Ich-Form formuliert, sich auf konkrete Nachfragen aus der Verhandlung bezieht und seine Angaben anschließend mündlich ergänzt.
Genau eine solche Konstellation sah das Oberlandesgericht im Hinblick auf die vom Verteidiger verlesene und vom Angeklagten unterschriebene schriftliche Erklärung. Darin wurde ausdrücklich an frühere Nachfragen der Staatsanwaltschaft angeknüpft, es hieß, diese würden nun beantwortet, und der Angeklagte äußerte sich dazu auch mündlich weiter. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht diese Erklärung als Einlassung des Angeklagten werten. Der Angeklagte hatte sich seines Verteidigers erkennbar als Schreibhilfe bedient und die Erklärung als eigene Darstellung übernommen.
Anders beurteilte das Oberlandesgericht jedoch den Beweisantrag. Ein Beweisantrag ist ein prozessuales Instrument, mit dem die Aufnahme bestimmter Beweise beantragt wird. Er muss eine konkrete Tatsache bezeichnen, die bewiesen werden soll. Dass in einem Beweisantrag Tatsachen behauptet werden, macht ihn noch nicht zur Einlassung. Wer Beweis beantragt, äußert damit nicht zwingend seine eigene Überzeugung, sondern verfolgt das Ziel, Beweis zu erheben. Das gilt gerade, weil auch schweigende Angeklagte das Recht haben, Beweisanträge zu stellen, ohne dadurch eine Aussage zur Sache abzugeben. Im konkreten Fall enthielt der Beweisantrag Formulierungen im Sinne eines Wenn-die-Zeugen-das-bestätigen, dann steht fest. Das ist typisch für Beweisanträge, aber untypisch für eine persönliche Einlassung. Deshalb durfte das Landgericht diese Passagen nicht als eigene Aussage des Angeklagten behandeln. Darin sah das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass das Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Vereinfacht gesagt bedeutet dieser Grundsatz, dass die Entscheidung nur auf dem beruhen darf, was in der Hauptverhandlung tatsächlich als Beweis erhoben und richtig eingeordnet worden ist.
Über die Frage der Einordnung hinaus monierte das Oberlandesgericht noch zwei Punkte der Beweiswürdigung. Erstens habe das Landgericht nicht ausreichend erörtert, dass der Rechtsanwalt O. ein mögliches eigenes Motiv gehabt haben könnte, eine Vollmacht zu bestreiten, weil andernfalls eine berufsrechtliche Pflichtverletzung im Raum gestanden hätte. Solche möglichen Motive für Falschaussagen müssen bei der Bewertung von Zeugenaussagen bedacht werden. Zweitens gab das Oberlandesgericht Hinweise zu offenen Rechtsfragen für die neue Verhandlung. Dazu gehört, ob die Sekretärin tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht als berufliche Gehilfin beanspruchen konnte, und ob im Hinblick auf den letzten Schriftsatz zum Jahresende 2016 die Annahme einer auf fortlaufende Einnahmen gerichteten Absicht hinreichend belegt ist. Diese Hinweise bedeuten keine Vorfestlegung, sie sollen der neuen Kammer helfen, die noch offenen Punkte sauber aufzuarbeiten.
Wichtig ist: Das Oberlandesgericht hat nicht in der Sache entschieden, ob der Angeklagte sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Es hat die Verurteilung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Beweiswürdigung in zentralen Punkten als lückenhaft beanstandet. Die Sache wird deshalb vor dem Landgericht neu verhandelt, wo die Fragen der Autorisierung der Sekretärin, der Kenntnis und der Absichten des Angeklagten sowie der tatsächlichen Arbeitsabläufe in der Kanzlei erneut und sorgfältig zu klären sind.
Was die Entscheidung für Strafverfahren bedeutet
Für Angeklagte und Verteidigung zeigt die Entscheidung anschaulich, wie wichtig die saubere Trennung zwischen Prozessstrategie und persönlicher Aussage ist. Wer eine schriftliche Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will, sollte dies klar kenntlich machen, etwa durch Unterschrift, Bezug auf konkrete Fragen und eine begleitende mündliche Bestätigung. Ebenso wichtig ist es, Beweisanträge sprachlich als das zu kennzeichnen, was sie sind, nämlich Anträge auf Beweiserhebung, nicht persönliche Bekenntnisse. Gerichte wiederum müssen solche Erklärungen präzise einordnen und Beweisanträge nicht vorschnell wie Geständnisse behandeln.
Sollten Sie vor ähnlichen Herausforderungen im Strafrecht stehen, unterstützt Sie die Kanzlei Gronemeyer aus Essen gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung im Strafrecht. Wir stehen Ihnen engagiert zur Seite, um Ihre Verteidigungsstrategie sorgfältig zu gestalten und Ihnen bei der klaren Formulierung von Erklärungen und Beweisanträgen zu helfen.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich informativen Zwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.