Wie neue Gesetze rund um den Erwerb von Cannabis und Geldwäsche im Alltag wirken, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen. Im Mittelpunkt steht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2025 (Az. 2 ORs 18/25), die sich mit der Frage beschäftigt, ob der Kauf kleiner Mengen Cannabis aus illegalen Quellen als Geldwäsche gilt.
Sechs Gramm Cannabis und der Verdacht auf Geldwäsche in einem Fall aus Hannover
Im Zentrum des Falles stand ein Mann, der am 20. April 2023 in Hannover mit sechs Gramm Cannabis von der Polizei kontrolliert wurde. Das Cannabis war in acht kleine Verkaufseinheiten aufgeteilt, die er kurz zuvor für 50 Euro erworben hatte. Hintergrund der Kontrolle war, dass dem Mann bereits in der Vergangenheit mehrfach Drogenhandel vorgeworfen worden war. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte ihn deshalb, nicht nur für sich selbst zu kaufen, sondern das Cannabis womöglich auch verkaufen zu wollen. Doch als er zur Rede gestellt wurde, gab der Mann an, das Cannabis ausschließlich für den eigenen Konsum erworben zu haben.
Die Angelegenheit landete vor dem Amtsgericht Hannover. Hier wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem anderen Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt – jedoch nicht für den Erwerb der sechs Gramm Cannabis am 20. April. Denn Beweise dafür, dass er tatsächlich geplant hatte, diesen Teil zu verkaufen, fehlten. Er wurde aus diesem Anklagepunkt freigesprochen.
Damit war die Sache für die Staatsanwaltschaft noch nicht erledigt. Sie legte Revision ein und argumentierte, dass der Erwerb der sechs Gramm Cannabis dennoch eine Straftat darstelle – und zwar als Geldwäsche. Ihr Hauptargument: Das Cannabis stamme vermutlich aus einer illegalen Quelle (etwa illegalem Anbau oder Handel) und der Erwerb solcher „kriminell erworbenen Gegenstände“ könne durchaus unter Geldwäsche fallen, auch wenn es sich nur um eine geringe Menge handele. Das Ziel der Staatsanwaltschaft war es, den Mann für dieses Vorgehen strafrechtlich belangen zu können, und so wurde der Fall vor das Oberlandesgericht Celle gebracht.
Das OLG Celle und die Entkriminalisierung von kleinen Cannabismengen
Das Oberlandesgericht Celle prüfte die Argumente beider Seiten sehr intensiv. Ein besonderer Schwerpunkt lag dabei auf dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG), das den privaten Besitz kleiner Cannabis-Mengen entkriminalisiert. Das Gericht hielt fest: Nach diesem Gesetz ist der Erwerb und Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum eigenen Gebrauch straflos. Im vorliegenden Fall lag die Menge mit sechs Gramm deutlich unter diesem Wert.
Entscheidend war jedoch die Frage, ob in solchen Fällen der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt ist, wenn das Cannabis aus illegalen Quellen stammt. Die Staatsanwaltschaft bezog sich auf das Strafgesetzbuch, das Geldwäsche auch beim Erwerb aus einer kriminellen Vortat grundsätzlich ahndet.
Das OLG Celle widersprach dieser Ansicht deutlich. Das Gericht stellte klar, dass der Wille des Gesetzgebers eindeutig darauf gerichtet war, Besitz und Erwerb kleiner Mengen Cannabis für den Eigenbedarf – auch dann, wenn diese von illegalen Bezugsquellen stammen – zu entkriminalisieren. Würde man in diesen Fällen dennoch wegen Geldwäsche bestrafen, würde man das Ziel des neuen Gesetzes unterlaufen. Das Gericht erklärte, dass eine sogenannte teleologische Reduktion des Geldwäscheparagrafen angebracht sei. Das bedeutet, dass der Gesetzestext enger ausgelegt wird, damit er im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Entkriminalisierung steht.
Das Gericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber zwar an dem Problem des illegalen Schwarzmarkts festhalte, aber bewusst den Kauf kleiner Mengen aus jeglicher Quelle aus dem Bereich des Strafrechts herausgenommen habe. Somit sei klarzustellen: Wer Cannabis in den durch das KCanG erlaubten kleinen Mengen für den Eigenbedarf kauft, begeht keine Geldwäsche – unabhängig von der Herkunft der Substanz. Das OLG bestätigte damit den Freispruch des Mannes. Die Kosten des Verfahrens musste die Staatskasse übernehmen.
Was bedeutet das für Verbraucher und Konsumenten?
Dieses Urteil sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit: Wer geringe Mengen Cannabis (unterhalb der festgelegten Grenze von 25 Gramm) zum eigenen Gebrauch erwirbt, macht sich nicht wegen Geldwäsche strafbar. Das gilt auch dann, wenn das Cannabis nicht aus legalen Quellen stammt. Für Konsumenten ist das eine wichtige Information, da sie nicht mit einer Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen müssen, sofern sie sich innerhalb der gesetzlichen Rahmen bewegen. Die Kanzlei Gronemeyer aus Essen empfiehlt dennoch, sich immer rechtzeitig über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren und sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Dieser Blog-Artikel ist ausschließlich für Informationszwecke gedacht und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.