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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Bewährungsstrafe für wegen schweren Raubes angeklagten französichen Mandanten

Heute konnte sich der Mandant, der französischer Staatsangehöriger ist, am Landgericht Essen über eine Bewährung und die Aufhebung des Untersuchungshaftbehles freuen und er kann nun zu seiner Familie nach Paris zurückkehren…

Er war angeklagt wegen schweren Raubes unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges (die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hier 5 Jahre). Er hatte bei einem Diebstahl eine kleine Zange bei sich gehabt und ihm wurde vorgeworfen, einen Kaufhausdetektiv auf der Flucht vor diesem, damit bedroht zu haben. Hierbei würde es sich dann um einen räuberischen Diebstahl handeln, für den auch die Qualifikationstatbestände des Raubes gelten. Dieser Vorwurf konnte sich aber nicht erhärten.

Insbesondere reicht es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des “Bei-Sich-Führens” eines gefährlichen Werkzeuges im Rahmen des Tatbestandes des schweren Raubes nicht aus, eine kleine Zange bei sich zu haben. Ein “normales” Werkzeug erhält nämlich erst die Eigenschaft der “Gefährlichkeit” im Sinne der Vorschrift durch die konkrete Art der Verwendung im Einzelfall. Die vom Mandanten bei sich geführte Zange hatte jedoch nicht den Zweck Menschen zu verletzen, sondern war dafür gedacht, Sicherungsetiketten von Ware zu entfernen. Insofern konnte auch die Variante des “Bei-sich-Führens” im Rahmen der Qualifikation des Raubes nicht bejaht werde.

Im Übrigen wies die Verteidigung im Plädoyer darauf hin, dass ein räuberischer Diebstahl ohnehin ausscheidet und somit auch der Qualifikationstatbestand, da der Mandant die dafür erforderliche Beutesicherungsabsicht nicht hatte. Er erklärte nämlich auf Befragen, warum er das Diebesgut nicht einfach weggeworfen habe, dass er daran einfach nicht mehr gedacht habe und nur Angst gehabt habe.

Dem folgte das Gericht und er wurde lediglich wegen Diebstahles und versuchter Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Haftbefehl wurde daher aufgehoben und mein Mandant kann nun endlich zu seiner Frau und seinem zwei Monate alten Kind, das er bislang noch nicht gesehen hat, nach Paris zurückkehren. Nicht nur ein gerechtes, sondern auch ein erfreuliches Ergebnis…

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
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Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

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