Ein Brief an eine Behörde kann schneller als gedacht rechtliche Folgen auslösen, selbst dann, wenn man eigentlich „nur“ Kritik äußern oder eine Prüfung anregen möchte. Genau darum ging es in einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 06.10.2025 (Az. 203 VAs 296/25). Er zeigt, welche Grenzen es gibt, wenn man die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Umgang mit einer vermeintlichen Strafanzeige gerichtlich angreifen will. Was das praktisch bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.
Ein kritisches Schreiben und der Ärger über ein Vorermittlungsverfahren
Im Ausgangspunkt stand kein klassischer Gang zur Polizei mit dem Satz „Ich erstatte Anzeige“, sondern ein Schreiben des späteren Antragstellers. Am 12. Februar 2023 wandte er sich an den Polizeipräsidenten in München und bezog sich dabei auf den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang kündigte er an, die Möglichkeit schwerer Vorwürfe wie Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Anstiftung zu Straftaten oder auch die Verfolgung Unschuldiger durch Beteiligte der Stadt München „von geeigneter Stelle“ überprüfen zu lassen.
Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden war dieses Schreiben jedoch nicht nur eine politische oder verwaltungsrechtliche Kritik, sondern eine Mitteilung über mögliche Straftaten. Die Staatsanwaltschaft München I prüfte deshalb in einem sogenannten Vorermittlungsverfahren, ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt. Ein Anfangsverdacht bedeutet vereinfacht, dass es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben muss, die eine Straftat möglich erscheinen lassen. Ergibt die erste Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte, wird kein richtiges Ermittlungsverfahren eröffnet.
Genau das passierte hier. Mit Verfügung vom 03.03.2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehe. Der Antragsteller erhielt diese Information mit Schreiben vom 10.03.2023.
Damit war die Sache für ihn aber nicht erledigt. Er legte förmliche Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft München ein. Seine Kernpunkte waren, dass er aus seiner Sicht gar keine förmliche Strafanzeige erstattet habe und dass die Ermittlungsarbeit unzureichend gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft blieb jedoch bei der Einschätzung der Staatsanwaltschaft und wies die Beschwerde mit Bescheid vom 03.04.2023 zurück.
Der Antragsteller versuchte anschließend, gerichtlich dagegen vorzugehen. Seine Klage landete zunächst beim Verwaltungsgericht München, das den Rechtsstreit jedoch mit Beschluss vom 12.05.2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht verwies. Am Ende stellte der Antragsteller sinngemäß den Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass er keine Anzeige gestellt habe und es unzulässig gewesen sei, wenn die Staatsanwaltschaft „in seinem Namen“ ein Vorermittlungsverfahren geführt habe.
Warum der Antrag schon am Rechtsweg scheiterte
Das BayObLG wies die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Der zentrale Grund war nicht, dass das Gericht den Ärger des Antragstellers für unbegründet hielt, sondern dass der eingeschlagene Rechtsweg hierfür nicht eröffnet war.
Der Antragsteller wollte die Sachbehandlung durch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft im Wege eines Antrags nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfen lassen. Vereinfacht gesagt geht es dabei um gerichtlichen Rechtsschutz gegen bestimmte Maßnahmen von Justizbehörden, wenn diese Maßnahmen als „Justizverwaltungsakte“ einzuordnen sind. Das Gericht stellte aber klar, dass typische Schritte der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsbereich gerade keine Verwaltung sind, sondern zur Rechtspflege gehören.
Konkret ordnete das BayObLG die Prüfung eines möglichen Anfangsverdachts, also die Frage, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, als verfahrensgestaltende Maßnahme ein. Das sind Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Durchführung oder Beendigung strafprozessualer Verfahren betreffen. Solche Handlungen kann man nach der Systematik der Strafprozessordnung nur mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifen, nicht aber über den Umweg des EGGVG.
Besonders wichtig ist dabei die Einordnung des ursprünglichen Schreibens. Der Antragsteller meinte, sein Schreiben habe nicht als Strafanzeige gewertet werden dürfen. Das BayObLG sah das anders. Nach der rechtlichen Definition ist eine Strafanzeige jedes Verhalten, das Strafverfolgungsbehörden über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt informiert. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangt wird. Mit anderen Worten: Wer konkrete Überlegungen zu möglichen Straftaten mitteilt, löst damit regelmäßig eine Pflicht der Staatsanwaltschaft aus, den Sachverhalt zumindest auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
Folgerichtig erklärte das Gericht auch, dass es im Ergebnis nicht darum geht, ob es dem Antragsteller „gefiel“, dass ein Vorermittlungsverfahren geführt wurde. Entscheidend sei, dass die Staatsanwaltschaft bei entsprechender Kenntnis gerade prüfen muss, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Auch die Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung an den Verfasser des Schreibens sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Neben der Unzulässigkeit traf das BayObLG auch Kostenentscheidungen. Der Antragsteller musste die Kosten des Verfahrens tragen, einschließlich der Kosten aus dem zuvor beim Verwaltungsgericht geführten Verfahren. Der Gegenstandswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, und eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch keine Weiterentwicklung des Rechts erfordere.
Was man aus dem Fall für den Umgang mit Behörden lernen kann
Der Beschluss macht deutlich, dass man die Arbeit der Staatsanwaltschaft im Stadium der ersten Verdachtsprüfung nicht ohne Weiteres mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kontrollieren lassen kann. Wer sich darüber ärgert, dass ein Schreiben als Strafanzeige verstanden wurde, stößt schnell an formale Grenzen, weil solche Schritte als Teil der strafrechtlichen Verfahrensführung gelten und nicht als überprüfbarer Verwaltungsakt.
Gleichzeitig zeigt der Fall sehr anschaulich, wie weit der Begriff der Strafanzeige reichen kann. Es genügt bereits, Behörden über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt zu informieren, auch wenn man das vielleicht eher als Beschwerde oder als Hinweis verstanden wissen möchte. Wer also sensibel damit umgeht, welche Begriffe und Vorwürfe in einem Schreiben auftauchen, kann zumindest besser einschätzen, welche Reaktion eine Staatsanwaltschaft typischerweise auslösen wird.
Sollten Sie mit der rechtlichen Einordnung von Schreiben an Behörden konfrontiert sein, unterstützt die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Sie gerne mit ihrer umfassenden Erfahrung. Wir beraten Sie kompetent und engagiert, damit Sie die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bei behördlichen Verfahren besser verstehen und einschätzen können.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 06.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.