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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht


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Alkoholfahrt: Wann liegt vorsätzliche Verkehrsgefährdung vor?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 2026, Aktenzeichen 4 StR 43/26, über einen tragischen Verkehrsunfall nach einer Alkoholfahrt entschieden. Im Mittelpunkt stand nicht die Frage, ob die Fahrt schwere Folgen hatte, sondern wie der Vorsatz des Angeklagten rechtlich einzuordnen war.

 

In diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer geht es um die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Gefahr einer betrunkenen Autofahrt und dem Vorsatz, eine konkrete Gefahr im Straßenverkehr herbeizuführen. Gerade im Verkehrsstrafrecht kann diese Unterscheidung eine erhebliche Rolle spielen, auch wenn sie am Ende nicht immer das Ergebnis des Verfahrens verändert.

 

Eine nächtliche Geisterfahrt mit schweren Folgen

Der Fall begann in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 auf einer zweispurigen Bundesautobahn. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf der Überholspur, allerdings entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Nach den Feststellungen des Landgerichts Trier erkannte er seine Geisterfahrt nicht.

 

Zugleich befand sich der Angeklagte in einem Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1,58 Promille. Das Landgericht stellte zudem fest, dass er um seine Fahruntüchtigkeit wusste. Er war mit etwa 130 km/h unterwegs, also mit einer Geschwindigkeit, bei der bereits kleinere Fahrfehler erhebliche Folgen haben können.

 

Zur selben Zeit fuhr auf der richtigen Fahrbahnseite ein Pkw, dessen Fahrerin einen rechts vor ihr fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte. Dazu wechselte sie auf die linke Fahrbahn. Dort kam es zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Angeklagten.

 

Die Folgen waren schwer: Die Fahrerin des korrekt geführten Pkw starb, zwei weitere Insassinnen erlitten schwere Verletzungen. Das Landgericht Trier verurteilte den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Außerdem wurden Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist angeordnet.

 

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte eine Verletzung materiellen Rechts. Der Bundesgerichtshof musste daher prüfen, ob das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen zutreffend angewendet hatte.

 

Der BGH bestätigt das Ergebnis, korrigiert aber die Begründung

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten. Damit blieb die Verurteilung durch das Landgericht Trier im Ergebnis bestehen. Interessant ist jedoch, dass der BGH einen Teil der rechtlichen Begründung des Landgerichts nicht vollständig mittrug.

 

Das Landgericht hatte angenommen, der Angeklagte habe die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorsätzlich herbeigeführt. Es hatte dies vor allem damit begründet, dass er bewusst in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren sei und gewusst habe, dass eine solche Fahrt bei hoher Geschwindigkeit gefährlich ist.

 

Dem Bundesgerichtshof reichte das für einen konkreten Gefährdungsvorsatz nicht aus. Ein solcher Vorsatz verlangt mehr als nur das Wissen, dass eine betrunkene Fahrt allgemein gefährlich ist. Erforderlich ist, dass der Täter auch die Umstände kennt, die eine konkrete Gefahr, also eine kritische Verkehrssituation bis hin zu einem Beinaheunfall, als naheliegend erscheinen lassen, und dass er sich mit einer solchen Lage zumindest abfindet.

 

Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte jedoch, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein. Dass er sich die konkrete Gefahr einer Frontalkollision in ihren wesentlichen Umständen vorgestellt hatte, ergab sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht. Deshalb sah der BGH die Annahme eines konkreten Gefährdungsvorsatzes als rechtlich nicht ausreichend belegt an.

 

Trotzdem änderte dies nichts am Schuldspruch. Denn nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der konkreten Gefahr jedenfalls fahrlässig. Im Ergebnis lagen damit weiterhin die Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Die Kombination aus vorsätzlichem Verhalten in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt und Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr wird im Strafrecht weiterhin als Vorsatztat behandelt.

 

Auch die Strafe blieb bestehen. Der BGH stellte darauf ab, dass das Landgericht den Strafrahmen ohnehin aus der fahrlässigen Tötung entnommen hatte. Zudem hatte das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des Verkehrsdelikts bei der konkreten Strafzumessung nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die einjährige Sperrfrist konnten nach Ansicht des BGH weiterhin Bestand haben.

 

Was die Entscheidung für Verkehrsstrafverfahren zeigt

Die Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte bei Alkoholfahrten genau zwischen einer allgemeinen Gefahr und einer konkreten Gefährdung unterscheiden müssen. Wer betrunken fährt, handelt nicht automatisch mit Vorsatz in Bezug auf jede später eintretende konkrete Gefahr. Dafür muss festgestellt werden, dass der Fahrer die konkrete gefährliche Situation zumindest in ihren wesentlichen Zügen erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

 

Für den Angeklagten änderte diese Unterscheidung hier jedoch nichts am Ergebnis. Die Revision blieb erfolglos, weil die fahrlässige Herbeiführung der konkreten Gefahr ausreichte und sich der Fehler des Landgerichts nicht auf die Strafe auswirkte.

 

Der Fall zeigt damit anschaulich, wie wichtig die genaue rechtliche Einordnung im Verkehrsstrafrecht ist. Gerade bei schweren Unfällen nach Alkoholfahrten kommt es nicht nur auf die tragischen Folgen an, sondern auch darauf, welche Vorstellungen und welches Wissen dem Fahrer im konkreten Moment nachgewiesen werden können.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem im Verkehrsstrafrecht haben, bietet die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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