Wer als Zeuge in einem Strafprozess geladen wird, will verständlicherweise gut vorbereitet sein. Besonders heikel wird es, wenn der Zeuge selbst aus dem Ermittlungsumfeld stammt und befürchtet, mit der eigenen Aussage in Schwierigkeiten zu geraten. Genau um diese Situation ging es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 05.08.2025 (Az. 2 Ws 203/25): Drei Mitarbeiter des Landeskriminalamts Niedersachsen wollten über ihren Zeugenbeistand Einsicht in zentrale Teile der Verfahrensakten erhalten. Warum das Gericht diese Akteneinsicht nicht für gerechtfertigt hielt und was Zeugen daraus mitnehmen können, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei Gronemeyer aus Essen.
Warum LKA-Zeugen vorab die Akten sehen wollten
Ausgangspunkt war ein Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover, das seit dem 23. April 2025 verhandelt wurde. Angeklagt war unter anderem ein Staatsanwalt, dem Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen vorgeworfen wurden. Ein weiterer Angeklagter musste sich wegen Beihilfe zur Bestechung verantworten.
In diesem Verfahren wurden drei Personen aus dem Landeskriminalamt Niedersachsen als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Zwei von ihnen waren Kriminalhauptkommissare, eine weitere Person war beim LKA beschäftigt. Alle drei waren im Tatzeitraum an Rauschgiftermittlungen beteiligt gewesen. Damit standen sie nicht nur als neutrale Beobachter am Rand, sondern als Personen, die beruflich mit dem Themenkomplex vertraut waren und aus eigener Tätigkeit berichten sollten.
Gerade diese Nähe zum Geschehen kann Zeugen in eine schwierige Lage bringen. Wer als Polizeibeamter oder Ermittler aussagt, muss einerseits die Wahrheit sagen und sich an das erinnern, was er selbst wahrgenommen oder getan hat. Andererseits können Aussagen schnell Fragen berühren, bei denen der Zeuge befürchtet, sich selbst zu belasten, etwa wenn im Raum steht, jemand habe Informationen unzulässig weitergegeben.
Um sich in dieser Situation rechtlich absichern zu lassen, nahmen die Zeugen einen Rechtsanwalt als sogenannten Zeugenbeistand hinzu. Ein Zeugenbeistand ist kein Verteidiger im klassischen Sinn, sondern soll den Zeugen in der Vernehmung unterstützen, auf zulässige Fragen achten und bei Bedarf helfen, Rechte wie das Auskunftsverweigerungsrecht zu nutzen.
Der Zeugenbeistand beantragte am 1. Juli 2025, ihm vor den Vernehmungen Akteneinsicht zu gewähren. Konkret verlangte er Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie in diejenigen Aktenbestandteile, die seine Mandanten betrafen. Begründet wurde das vor allem damit, die Zeugen seien ohne diesen Einblick „orientierungslos“ und könnten ihre Rechte ohne Aktenkenntnis nicht sinnvoll wahrnehmen. Zusätzlich spielte die Sorge eine Rolle, der angeklagte Staatsanwalt habe Angehörige des LKA, darunter auch die Zeugen, eines Geheimnisverrats bezichtigt. Aus Sicht der Zeugen sollte die Akteneinsicht helfen, besser einschätzen zu können, ob und wann sie von ihrem Recht Gebrauch machen sollten, bestimmte Fragen nicht zu beantworten.
Die Vorsitzende Richterin der Strafkammer lehnte den Antrag am 18. Juli 2025 ab. Dagegen legte der Zeugenbeistand Beschwerde ein, sodass sich das Oberlandesgericht Celle mit der Frage befassen musste, ob Zeugen oder ihr Beistand in einer solchen Konstellation vorab ein Recht auf Akteneinsicht haben.
Das OLG Celle sieht kein berechtigtes Interesse für Akteneinsicht
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Ablehnung der Akteneinsicht. Die Entscheidung fiel als Beschluss und ist in ihrer Aussage recht klar: Allein die Rolle als Zeuge oder Zeugenbeistand reicht nicht aus, um Einsicht in die Ermittlungs- oder Verfahrensakten zu verlangen.
Das Gericht stellte dabei auf die gesetzlichen Voraussetzungen ab, nach denen Dritte im Strafverfahren nur dann Akteneinsicht erhalten, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Gemeint ist damit ein nachvollziehbarer, konkreter Grund, weshalb die betreffende Person ohne Akteneinsicht eigene Rechte oder schutzwürdige Interessen nicht sinnvoll wahren könnte. Ein bloßes allgemeines Bedürfnis, sich „besser vorbereiten“ zu wollen, genügt nach Ansicht des Senats nicht.
Wichtig war dem OLG auch die Abgrenzung zur Stellung eines Angeklagten. Ein Angeklagter muss sich gegen Vorwürfe verteidigen können, weshalb sein Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht erhält. Zeugen dagegen sind in diesem Verfahren nicht dazu da, sich zu verteidigen, sondern sollen Tatsachen aus ihrer eigenen Wahrnehmung wahrheitsgemäß schildern. Das Gericht betonte, dass die Akten nicht geführt werden, um Entscheidungen gegen den Zeugen vorzubereiten. Deshalb sei die Situation nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar.
Auch das Argument, ohne Akteneinsicht seien die Zeugen und ihr Beistand „orientierungslos“, ließ das OLG nicht gelten. Zum einen hatte die Vorsitzende der Strafkammer bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihrer Vernehmung darüber zu informieren, worauf sie sich vorbereiten sollten. Zum anderen ging der Senat davon aus, dass die Zeugen als Angehörige des Landeskriminalamts und aufgrund der öffentlichen Berichterstattung jedenfalls über die Grundzüge des Verfahrens informiert seien. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass der Zeugenbeistand selbst öffentlich zum Verfahren Stellung genommen hatte. Vor diesem Hintergrund passte die Darstellung einer fehlenden Orientierung aus Sicht des Gerichts nicht.
Die Sorge vor Selbstbelastung, insbesondere mit Blick auf einen behaupteten Geheimnisverrat, reichte ebenfalls nicht aus. Das OLG argumentierte im Kern, dass die Entscheidung, ob eine konkrete Frage beantwortet werden muss oder ob man dazu schweigen darf, vor allem vom Inhalt der Frage und vom eigenen Wissen des Zeugen abhängt. Dafür brauche es nicht zwingend den Blick in die Akte. Das Gericht hielt den Vorwurf zudem nicht für so tatsächlich oder rechtlich schwierig, dass ein Aktenstudium zwingend erforderlich wäre, um das eigene Risiko einschätzen zu können.
Ebenso wenig überzeugte den Senat der Hinweis, zwei Zeugen hätten in anderer dienstlicher Tätigkeit selbst Aktenbestandteile erstellt und seien dienstlich zur Vorbereitung verpflichtet. Eine solche Vorbereitungspflicht beziehe sich nach der Entscheidung nur auf Unterlagen, die den Betroffenen ohnehin ohne Weiteres zugänglich seien. Daraus folge kein Anspruch, dass das Gericht darüber hinaus gesperrte oder fremde Aktenteile herausgeben müsse.
Interessant ist zudem, dass der Senat ausdrücklich betonte, der Zeugenbeistand könne seine Aufgabe auch ohne Akteneinsicht erfüllen. Dazu gehört etwa, während der Vernehmung anwesend zu sein, bei unzulässigen oder suggestiven Fragen einzuschreiten, auf eine ordnungsgemäße Protokollierung zu achten und den Zeugen situativ zu beraten, etwa wenn das Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt.
Am Ende blieb es deshalb bei der Ablehnung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mussten die Beschwerdeführer tragen. Außerdem stellte das OLG klar, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben war.
Was Zeugen und Zeugenbeistände aus dem Beschluss mitnehmen können
Der Beschluss des OLG Celle zeigt, dass Akteneinsicht für Zeugen im Strafprozess keine Selbstverständlichkeit ist. Wer als Zeuge vor einer Aussage möglichst umfassend wissen möchte, was in der Akte steht, stößt schnell an Grenzen, selbst dann, wenn die eigene berufliche Rolle eine besondere Nähe zum Verfahrensstoff mit sich bringt.
Für Betroffene bedeutet das vor allem: Die beste Vorbereitung läuft häufig nicht über ein Aktenstudium, sondern über eine kluge Begleitung in der Vernehmung. Ein Zeugenbeistand kann auch ohne Akteneinsicht helfen, die richtigen Entscheidungen im richtigen Moment zu treffen, insbesondere wenn Fragen in Richtung einer möglichen Selbstbelastung gehen.
Wer als Zeuge unsicher ist, ob er aussagen muss oder ob Risiken bestehen, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen und die eigene Situation konkret prüfen lassen. Denn ob ein „berechtigtes Interesse“ für Akteneinsicht ausnahmsweise doch vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab, und genau dort entscheidet sich, welche Schritte sinnvoll und zulässig sind.
Sollten Sie als Zeuge vor einer schwierigen Vernehmung stehen, unterstützt die Kanzlei Gronemeyer aus Essen Sie gerne im Strafrecht mit fundierter Beratung. Unsere langjährige Erfahrung im Strafrecht ermöglicht es uns, Sie fachkundig zu begleiten und Sie bei komplexen Situationen, wie dem Umgang mit Verfahrensakten und Ihren Rechten, bestmöglich zu unterstützen.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 05.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.