Ich biete Ihnen kompetente bundesweite Strafverteidigung in allen Gebieten des Strafrechts.

Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

“Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.”

Die Maßregel des § 63 StGB dient dem Schutze fremder Rechtsgüter in dem Fall, dass ein Täter aufgrund seines Zustandes erneut erhebliche Straftaten begehen könnte und somit gefährlich für die Allgemeinheit sein könnte. Er wird dabei in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Zwar soll damit eine Heilung der psychischen Störung in der Regel erreicht werden, jedoch stehen fehlende Heilungsaussichten der Unterbringung grundsätzlich nicht entgegen.

Diese Maßregel ist unbefristet.

Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann aus verschiedenen Gründen vorliegen. Beispielsweise wenn bei dem Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund psychischer Ursachen eine geminderte oder nicht vorhandene Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit vorgelegen hat. Auch geistige Behinderungen können gegebenenfalls die Schuld ausschließen.

Die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt dann in Betracht, wenn die oben genannten Gründe noch nicht zur Aufhebung der Einsicht oder der Steuerungsfähigkeit geführt haben, gleichzeitig aber die Fähigkeit schon erheblich vermindert ist und somit der § 20 StGB nicht angewendet werden kann.

In der Praxis werden medizinische Gutachten erstellt, um die Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Täters zu beantworten.

In Unterbringungssachen benötigen Sie auf jeden Fall einen Anwalt, der sich mit diesem Bereich gut auskennt. Ich bin äußerst oft in diesen Verfahren tätig – zögern Sie daher nicht, mich anzusprechen.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Wenn ein Täter eine Straftat im Rausch begangen hat oder die Straftat auf den Hang zurückzuführen ist, kann eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Voraussetzung für solch eine Unterbringung ist auch, dass die Möglichkeit besteht, dass erneut erhebliche Straftaten begangen werden, welche auf den Hang zurückzuführen sind.

Der Hang basiert auf dem Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen berauschende Mitteln, wie beispielsweise Betäubungsmittel oder ohne therapeutische Zielsetzung eingenommene Arzneimittel.

Der Zweck dieser Maßregel ist den Täter vor einen Rückfall zu bewahren beziehungsweise ihm beizubringen, ohne die berauschenden Mittel auszukommen.

Normalerweise beträgt die Aufenthaltsdauer in der Maßregel zwei Jahre. Sie kann jedoch auch verlängert werden.

 

Ich bin insbesondere auch in Unterbringungssachen  gerne für Sie tätig – sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Kontaktieren Sie mich; ich berate Sie gerne.

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

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