Mein Mandant war angeklagt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Insgesamt sollte es sich um 10 Kg Kokain gehandelt haben.
Laut Anklage sollte mein Mandant für andere Hintermänner die Organisation der Kuriere übernommen haben, indem er diesen Geld für Flugtickets gab, sie nach dem Transport des Kokains abholte und die Ware wiederum an andere Hintermänner weitergab und hierfür die Bezahlung entgegennahm. Hierin sah die Staatsanwaltschaft Kleve eine sogenannte mittäterschaftliche Begehung, was bedeutet, dass der Beschuldigte wie ein Täter des gesamten Deliktes gehandelt hat und sich Tatbeiträge anderer als eigene zurechnen lassen muss und auch hierfür wie ein Täter bestraft wird.
Die Verteidigung wies jedoch im Plädoyer unter anderem darauf hin, dass der Mandant hier weisungsgebunden war und von seinen Auftraggebern genaue Anweisungen erteilt bekommen hatte, wie sein Auftrag aussah. Er hatte keine eigene Entscheidungsbefugnis und stellte aus Sicht der Verteidigung nur eine Art “Handlanger” des Hintermannes dar. Dies sind alles Merkmale, die eine Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlicher Begehung aber ausschließen, denn dafür müsste der Betroffene gerade eigene Entscheidungsbefugnis haben und nicht von den Weisungen anderen abhängig sein. Ein derartiger Tatbeitrag stellt vielmehr eine Beihilfe gemäß § 27 StGB dar. Hier muss die Strafe gemildert werden.
Das Landgericht Kleve folgte hier der Verteidigung und verurteilte meinen Mandanten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weit milderen Strafe als die von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass mein Mandant nur einen kleinen Teil der Handlungen des Handeltreibens erfüllte und von seinen Auftraggebern abhängig war.